BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 401/14 2 AR 270/14 vom 17. Dezember 2014 in de m Ermittlungsverfahren gegen wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung u.a. Antragstellerin: Az.: 252 Js 3045/14 Staatsanwaltschaft Berlin Az.: 161 Zs 997/14 Generalst aatsanwaltschaft Berlin Az.: 3 Ws 466/14 - 161 Zs 997/14 Kammergericht Berlin - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2014 b e- schlossen: Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2014 wird auf ihre Kosten zurückge wiesen. Gründe: Der Senat hat am 26. November 2014 die Beschwerde der Antragstell e- rin gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 12. September 2014 - Az.: 3 Ws 466/ 14 - 161 Zs 997/14 - als unzulässig verworfen. Gegen diese En t- scheidung wendet si ch die Beschwerdeführerin mit ihrem als Gegenvorstellung bezeichneten Rechtsbehelf. Sie behauptet eine Verletzung des rechtlichen G e- hörs, weil ihre Schreiben vom 16. und 17. November 2014 nicht beachtet wo r- den seien, und macht weitere Gesetzesverletzungen geltend. Der Vortrag der Beschwerdeführerin gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern. Die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. und 17. November 2014 sind am 21. November 2014 beim Bundesgerichtshof eingegangen und bei der Beschlussfassung des Senats berücksichtigt worden. Beschlüsse des Oberla n- desgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO grundsätzlich una n- fechtbar, ein Ausnahmefall nach Halbsatz 2 dieser Vorschrift, welcher so g e- nannte "Staatsschutzstra fsachen" (§ 120 GVG) betrifft, liegt offensichtlich nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist vom Senat nur angehört worden, um ihr die Möglichkeit der (kostengünstigen) Rücknahme ihres Rechtsmittels zu geben. 1 2 3 - 3 - Eines Eingehens auf den Inhalt ihrer Stellungnahme durch den Senat bedurfte es wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht. Fischer Appl Zeng
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