BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 402/14 2 AR 306/14 vom 5. Februar 201 5 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. Az.: 20 Ws 262/14 Oberlandesgericht Rostock hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 201 5 beschlossen : Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 13. Januar 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat am 13. Januar 2015 die Beschwerde des Antragstellers ge gen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Rostock vom 16. Oktober 2014 (Az.: 20 Ws 262/14) auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge. Der Antrag ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführer s berücksichtigt. Im Übrigen zeigt der Vortrag des Beschwerdeführers in der Anhörungsrüge keine Gesichtspunkte auf, aus denen sich die Zulässigkeit seines Rechtsmittels ergäbe. Fischer Appl Schmitt 1 2
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