ECLI:DE:BGH:2016:020316B2ARS402.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 402/15 2 AR 281/15 vom 2. März 2016 in der Strafsache gegen wegen Raubes Az.: 306 Js 84/15 Staatsanwaltschaft Dortmund Az.: 608 Ls - 306 Js 84/15 - 33/15 Amtsgericht Dortmund Az.: (423 Ls) 262 Js 3382/15 (32/15) Amts gericht Tiergarten - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 2. März 2016 beschlossen: 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffeng e- richt - Dortmund vom 9. September 2015 wird aufgehoben. 2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Dortmund. Gründe: Auf die zulässige Vorlage des Amtsgerichts Berlin - Tiergarten hin ist der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 9. September 2015 aufz u- heben. Die Abgabe der Sache nach Wiederaufnahme des gemäß § 205 StPO zunächst vorläufig eingestellten Verfahrens vom Amtsgericht Dortmund an das Amtsgericht Berlin - Tiergarten ist zwar zulässig, weil der Angeklagte nach A n- klageerhebung seinen A ufenthaltsort (erneut) ge wechselt hat (§ 42 Abs. 3 Satz 1 JGG). Die Abgabe ist jedoch aus den vom Generalbundesanwalt in se i- ner Antragsschrift genannten Gründen unzweckmäßig. Der Angeklagte hat den 1 2 - 3 - Tatvorwurf des gemeinschaftlichen Raubes bestritten. Di e in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 29. Januar 2015 genannten Zeugen sind sämtlich in Dortmund wohnhaft. Appl Krehl Eschelbach Ott Bartel
Full & Egal Universal Law Academy