BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 403/06 2 AR 202/06 vom 29. September 2006 in der Bu337geldsache gegen wegen Verkehrsordnungswidrigkeit Az.: 3 OWi 110 Js 24736/04 Amtsgericht G366rlitz Az.: 13 OWi Ss 293/06 Generalstaatsanwaltschaft Dresden Az.: Ss (OWi) 293/06 und 3 Ws 55/06 Oberlandesgericht Dresden - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2006 be-schlossen: Die Anh366rungsr374ge des Beschwerdef374hrers vom 25. September 2006 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat am 15. September 2006 die Beschwerde des Antragstel-lers gegen die Beschl374sse des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Juni und 10. Juli 2006 226 Az.: Ss (OWi) 293/06 und 3 Ws 55/06 226 als unzul344ssig verwor-fen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdef374hrer mit seinem als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf. Er behauptet eine Verlet-zung des rechtlichen Geh366rs, weil sein Schreiben vom 26. August 2006 nicht beachtet worden sei, und macht weitere Gesetzesverletzungen geltend. 1 Der Vortrag des Beschwerdef374hrers gibt dem Senat weder M366glichkeit noch Anla337, seinen Beschluss zu 344ndern. 2 Das Schreiben des Beschwerdef374hrers vom 26. August 2006 ist am 15. September 2006 beim Bundesgerichtshof eingegangen und bei der Be-schlussfassung des Senats ber374cksichtigt worden. Beschl374sse des Oberlan-desgerichts sind nach 247 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO grunds344tzlich unan-fechtbar, ein Ausnahmefall nach Halbsatz 2 dieser Vorschrift, welcher so ge-nannte 204Staatsschutzstrafsachen223 (247 120 GVG) betrifft, liegt offensichtlich nicht vor. Der Beschwerdef374hrer ist vom Senat nur angeh366rt worden, um ihm die M366glichkeit der (kosteng374nstigen) R374cknahme seines Rechtsmittels zu geben. 3 - 3 - Eines Eingehens auf den Inhalt seiner Stellungnahme durch den Senat bedurfte es wegen der Unzul344ssigkeit des Rechtsmittels nicht. Bode Roggenbuck Appl
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