BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 405/06 2 AR 222/06 vom 11. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen gemeinschaftlichen gewerbsm344337igen Betrugs Az.: 176 Js 78505/02 Staatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 31 Ds 95 Js 7250/06 Amtsgericht L366rrach Az.: 5 Ls 176 Js 78505/02 Amtsgericht Ludwigsburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 11. Oktober 2006 beschlossen: Der Antrag des Amtsgerichts - Sch366ffengericht - Ludwigsburg auf Verbindung der vom Amtsgericht - Strafrichter - L366rrach abgege-benen Strafsache 31 Ds 95 Js 7250/06 mit der beim Amtsgericht - Sch366ffengericht - Ludwigsburg angeklagten Strafsache 5 Ls 176 Js 78505/02 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat vom 21. August 2006 ausgef374hrt: 1 "Die beantragte Verbindung kann zum gegenw344rtigen Zeitpunkt nicht erfolgen. Das Verfahren des Amtsgerichts L366rrach wird vom Strafrich-ter, dasjenige des Amtsgerichts Ludwigsburg vom Sch366ffengericht ge-f374hrt. Das Sch366ffengericht ist gegen374ber dem Strafrichter ein Gericht h366herer Ordnung. Die Verbindung der Strafsachen kommt daher nur unter den Voraussetzungen des 247 4 Abs. 1 StPO in Betracht (vgl. BGHSt 22, 232). Danach ist die Verbindung zweier Strafsachen zwar auch dann zul344ssig, wenn sie sich nicht im gleichen Prozessstadium befinden (BGHR StPO 247 4 Verbindung 5); doch muss in derjenigen Strafsache, die bei dem Gericht h366herer Ordnung angeklagt ist, das Hauptverfahren bereits er366ffnet sein (BGH, Beschluss vom 19. Juli 1988 - 2 ARs 342/88 -). Daran fehlt es hier; das Amtsgericht Ludwigs- - 3 - burg hat in der bei ihm angeklagten Sache noch keinen Er366ffnungsbe-schluss erlassen (vgl. Vermerk Bl. 160 AG Ludwigsburg 5 Ls 176 Js 78505/02). Dass ein Er366ffnungsbeschluss bisher auch nicht in der vom Amtsgericht abgegebenen Strafsache ergangen ist, st374nde dagegen einer Verfahrensverbindung nicht entgegen (vgl. Senatsbeschl374sse vom 11. August 2003 - 2 ARs 280/03 - und vom 23. August 2005 - 2 ARs 211/05 -)." Dem tritt der Senat bei. 2 Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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