BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 406/08 2 AR 207/08 vom 22. Oktober 2008 in dem Strafverfahren gegen wegen Betruges u. a. hier: Ausschlie337ung des Rechtsanwalts D. als Verteidiger des Beschuldigten G. Az.: 2 Js 6367/07 Staatsanwaltschaft Marburg Az.: 3 Ws 240/08 (Ausschl.) Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 22. Oktober 2008 beschlossen: Die sofortigen Beschwerden des Rechtsanwalts D. und des Beschuldigten G. gegen den Beschluss des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2008 werden auf Kos-ten der Beschwerdef374hrer verworfen. Gr374nde: Die Beschwerdef374hrer wenden sich mit ihren sofortigen Beschwerden gegen den gem344337 247 138 c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts, durch den Rechtsanwalt D. von der Mitwirkung als Verteidiger des G. in dem Verfahren 2 Js 6367/07 (Staatsan-waltschaft Marburg) ausgeschlossen wurde. 1 Die sofortigen Beschwerden sind gem344337 247 138 d Abs. 6 Satz 1 StPO zu-l344ssig, jedoch unbegr374ndet. Das Oberlandesgericht hat die formellen Voraus-setzungen der Ausschlie337ung zutreffend bejaht. Die Einwendungen der Be-schwerdef374hrer zeigen demgegen374ber keine neuen durchgreifenden Gesichts-punkte auf. 2 Die umfangreiche und sorgf344ltige W374rdigung, auf welche das Oberlan-desgericht nach Durchf374hrung der m374ndlichen Verhandlung gem344337 247 138 d StPO seine 334berzeugung gest374tzt hat, es bestehe ein die Ausschlie337ung ge-m344337 247 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO rechtfertigender Verdacht der Beg374nstigung gegen den Beschwerdef374hrer Rechtsanwalt D. , ist nicht zu beanstanden. Der Vortrag des Rechtsanwalts D. , das am 25. Oktober 2007 bei ihm ein- 3 - 3 - gegangene Schreiben des Beschuldigten sei infolge eines kanzleiorganisatori-schen Fehlers ungepr374ft weitergeleitet worden, ist an sich zwar geeignet, den Nachweis des Vorsatzes der Beg374nstigung auszuschlie337en. Gegen die sachli-che Richtigkeit dieses Vortrags spricht aber, dass der Beschwerdef374hrer D. sich erstmals im Beschwerdeverfahren in diesem Sinne ge344u337ert hat. Die weiteren Behauptungen der Beschwerdef374hrer, mit denen sich schon das Oberlandesgericht in seinem Beschluss sinngem344337 auseinandergesetzt hat, verm366gen den hinreichenden Tatverdacht nicht zu ersch374ttern. Auch die R374ge, der Vermerk der Staatsanwaltschaft Marburg vom 20. Dezember 2007 habe nicht freibeweislich (vgl. hierzu Fischer in KK-StPO 6. Aufl. 247 244 Rdn. 16) verlesen werden d374rfen, ist unbegr374ndet. Das Oberlan-desgericht hat ausweislich der Beschlussgr374nde nicht nur die Darstellung der Auswertung der Kontoverdichtungen der D. Bank und der Volksbank M. in diesem Vermerk verlesen, sondern auch die Ausdrucke der Kontenbewegungen bei diesen Banken als solche verwertet. Eine inhaltliche Fehlerhaftigkeit der Feststellungen des Oberlandesgerichts zeigen die Be-schwerdebegr374ndungen nicht auf. 4 - 4 - Den in den Beschwerdebegr374ndungen wiederholten Beweisantr344gen ab 2.6.2 ist das Oberlandesgericht zu Recht nicht nachgegangen, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen f374r das Ausschlie337ungsverfahren ohne Bedeutung sind. 5 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
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