BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 410/03 2 AR 270/03 vom7. Januar 2004in der StrafsachegegenwegenBetäubungsmittelvergehensAz.: 27 VRs 30p 1127/02 Staatsanwaltschaft BerlinAz.: 9 AR 114/03 Amtsgericht TübingenAz.: 284 Ds 285/02 BwH Amtsgericht Tiergarten - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 7. Januar 2004 beschlossen:Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzungzur Bewährung ist das Amtsgericht Tübingen zuständig.Gründe: Durch Beschluß vom 12. Juni 2003 hat das Amtsgericht Tiergarten dieinfolge der Strafaussetzung zur Bewährung durch das Urteil vom 21. Mai 2003erforderlich werdenden weiteren Entscheidungen an das Amtsgericht Tübingenabgegeben. Die Abgabe an das Wohnsitzgericht ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz2 StPO bindend. Die Bindungswirkung entfällt nur bei Willkür. Eine solche liegthier offensichtlich nicht vor. Denn der Verurteilte hatte - wie der Generalbun-desanwalt zutreffend ausgeführt hat - zumindest seinen gewöhnlichen Aufent-halt (vgl. dazu auch BGH NStZ-RR 2003, 242) in M.. Selbst wenn die - 3 -Wohnsitzzuständigkeit nachträglich entfallen wäre, wofür hier aber keine kon-kreten Anhaltspunkte bestehen, würde dies an der Bindungswirkung nichts än-dern (vgl. auch BGH, Beschl. vom 3. September 2003 - 2 ARs 288/03).Rissing-van SaanOttenRothfußFischerRoggenbuck
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