BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 41/09 2 AR 26/09 vom 2. April 2009 in der Anzeigesache gegen wegen K366rperverletzung Antragsteller: Az.: 342 Js 34999/07 Staatsanwaltschaft Neuruppin Az.: 54 Zs 1003/08 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg Az.: 1 Ws 216/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2009 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Beschwerdef374hrers vom 29. M344rz 2009 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat am 24. Februar 2009 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. November 2008 - Az.: 1 Ws 216/08 - als unzul344ssig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdef374hrer mit der Geh366rsr374ge. 1 Der Vortrag des Beschwerdef374hrers gibt dem Senat weder M366glichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu 344ndern. Den Schriftsatz des Beschwerdef374h-rers vom 18. Februar 2009 hat der Senat bei seiner Entscheidung ber374cksich-tigt; darin sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen sich eine Zul344ssig-keit des Rechtsmittels erg344be. 2 Rissing-van Saan Rothfu337 Appl
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