BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 4/11 2 AR 322/10 vom 5. Januar 2011 in der Strafsache gegen Antragsteller: Rechtsanwalt wegen Betruges Az.: 3650 Js 246420/08 Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main Az.: 140 Js 3607/08 Staatsanwaltschaft Karlsruhe Az.: 933 Ds - 3650 Js 246420/08 Amtsgericht Frankfurt am Main Az.: 920 Ls 3650 Js 246420/08 Amtsgericht - Sch366ffengericht - Frankfurt am Main Az.: 7 Ds 140 Js 36087/08 Amtsgericht - Strafrichter - Karlsruhe - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 5. Januar 2011 beschlossen: Der Antrag des Verteidigers auf Verbindung des beim Amtsgericht - Sch366ffengericht - Frankfurt am Main anh344ngigen Verfahrens 920 Ls 3650 Js 246420/08 mit dem beim Amtsgericht - Strafrichter - Karlsruhe anh344ngigen Verfahren 7 Ds 140 Js 36087/08 wird abgelehnt. Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r eine Verbindung gem344337 247 4 Abs. 1 StPO liegen im Ergebnis nicht vor. Zwar ist der nach 247 3 StPO erforderliche Zusammenhang der Verfahren gegeben und das Hauptverfahren ist jeweils bereits er366ffnet. Be-z374glich der Einzelheiten wird auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts Be-zug genommen. 1 Jedoch weist der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, dass die Verbindung aus Gr374nden der Prozessbeschleunigung unsachgem344337 ist. Die Durchf374hrung der auf den 10. Januar 2011 terminierten Hauptverhandlung in dem beim Amtsgericht Frankfurt anh344ngigen Verfahren 920 Ls 3650 Js 246420/08 erscheint gef344hrdet, wenn unmittelbar vor diesem Termin die Ver-bindung herbeigef374hrt wird. Das Interesse an einem z374gigen Abschluss dieses 2 - 3 - Verfahrens 374berwiegt hier daher das aus Gr374nden der Prozess366konomie be-stehende Interesse an einer Verbindung mit dem beim Amtsgericht Karlsruhe anh344ngigen Verfahren. Rissing-van Saan Fischer Schmitt Appl Hebenstreit
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