BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 41/11 2 AR 39/11 vom 16. M344rz 2011 in der Strafsache gegen Az.: 7 Cs 15 Js 11723/10 Amtsgericht Heidelberg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 16. M344rz 2011 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten, die Untersuchung und Entscheidung dem f374r seinen Wohnort zust344ndigen Amtsgericht zu 374bertragen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Im Strafbefehlsverfahren ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats die 334bertragung eines Verfahrens nach 247 12 Abs. 2 StPO auf ein anderes Ge-richt erst zul344ssig, wenn die auf rechtzeitigen Einspruch anberaumte Verhand-lung begonnen hat (BGHSt 26, 374 f.; Senat NStZ 2004, 449; Meyer-Go337ner, StPO 53. Aufl. 247 12 Rn. 6 mwN). Dar374ber hinaus m374ssen f374r eine 334bertragung nach 247 12 Abs. 2 StPO und damit f374r eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach 247 12 Abs. 1 StPO gewichtige Gr374nde sprechen (Meyer-Go337ner, aaO 247 12 Rn. 5 mwN). 1 Ob eine 334bertragung hier 374berhaupt zul344ssig w344re, kann der Senat schon mangels einer auch nur ansatzweise ausreichenden Darstellung des Ver-fahrens nicht beurteilen. Dar374ber hinaus w344re eine behauptete Reiseunf344- 2 - 3 - higkeit, die eine 334bertragung grunds344tzlich rechtfertigen k366nnte (vgl. Meyer-Go337ner aaO) nicht durch Atteste belegt. 334berwiegende Gr374nde der Prozess-366konomie spr344chen ebenfalls nicht f374r eine 334bertragung, weil sich dann ein neuer Tatrichter in das Verfahren einarbeiten m374sste. Fischer Appl Schmitt Krehl Ott
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