ECLI:DE:BGH:2018:080218B2ARS41.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 41/18 2 AR 24/18 vom 8. Februar 2018 in der Gerichtsstandsbestimmungssache betreffend wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 59 Fällen, sowie gefährlicher Körperverletzung in 2 Fälle n, sowie vorsätzlicher Körperverletzung in 3 Fällen Az.: AR 10/17 Amtsgericht Bamberg 200 AR 13/18 Generalstaatsanwaltschaft Bamberg 5b AR 488/17 Amtsgericht Nürnberg JKIV KLs 357 Js 8326/16 Landgericht Nürnberg - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgericht shofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 8. Februar 2018 beschlossen: Der Antrag des Amtsgerichts Bamberg auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt: " Die Jugendkammer des Landgerichts Nürnberg - Fürth hat den deut schen Staats angehörigen D . , geboren am , mit Urteil vom 21. August 2017 (Az.: KLs 354 Js 16171/16) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge i n 59 Fällen, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, vor sätz licher Körperverle t- zung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit B e- drohung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Wide r- stand gegen Vollstreckungsbeamte zu eine r Einheitsjugen d- strafe von sechs Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unter bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor der Vollziehung der Ma ß- regel zunächst ein Jahr und sechs Monate der verhäng ten Ein heit sjugendstrafe unter Anrechnung der bislang in d ieser Sache vollstreckten Unter suchungshaft zu verbüßen sind. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 29. August 2017. Der Verurtei l- te wurde am 27. Oktober 2017 aus der JVA Bayreuth im 1 2 - 3 - Rahmen von Organisationsha ft in die JVA Ebrach, Bezirk des Amtsgerichts Bamberg, v erlegt. Die Amtsgerichte Nürnberg und Bamberg streiten nunmehr über die Zuständigkeit zur Einleitung der Strafvollstreckung. Das Ersuchen des Amtsgerichts Nürnberg um Einleitung der Strafvollstrec kung hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bamberg abgelehnt (siehe Blatt 3001 Bd. VIll d. SA). Das Amtsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 die " Übernahme der Vollstreckung " abgelehnt (siehe Blatt 3010 Bd. VllI d. SA). Das Amtsgeric ht Bamberg hat am 22. Januar 2018 beschlossen (Blatt 3017 Bd. VllI d. SA), das Verfahren dem Bundesgerichtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 14 StPO vorzulegen. Der Antrag ist zurückzuweisen. Die för mliche Einleitung der Vollstreckung ist keine jugendric h- terliche Tätigkeit im Sinne des § 83 Abs. 1 JGG, sondern eine Aufgabe der Justizverwaltung. Besteht ausschließlich Streit über die Zuständigkeit für eine derartige Aufgabe, so liegt nach der Rechtspre chung des Senats kein Zuständigkeit s- streit zwischen mehreren Gerichten im Sinne von § 14 StPO vor, über den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. August 2014 - 2 ARs 225/14, StraFo 2014, 523; vom 26. Oktober 1994 - 2 AR s 333/94, BGHR StPO § 14 Entscheidung 1 und vom 4. Dezember 1981 - 2 ARs 328/81, OLG Hamm NStZ - RR 2008, 79; vgl. auch 3 4 5 - 4 - BVerfG NJW 1994, 2750, 2751; aA OLG Jena, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 1 ARs 65/09). Der Streit zwischen den hier beteiligten Amtsgeric hten betrifft ausschließlich die Z u- ständigkeit für die Einleitung der Vollstreckung. Mit der Aufnahme des Verurteilten in die JVA Ebrach ist das Amtsgericht Bamberg für die Durchführung der Vollstreckung zu ständig (§ 85 Abs. 2 JGG) . " Schäfer Appl Zeng Grube Schmidt 6
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