BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 41 2/13 2 AR 337 /13 vom 5. März 2014 in der Bewährungssache des wegen Diebstahls u. a. Az.: 114 Ws 623/12 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg Az.: 1 Ws 527/12 Oberlandesgericht Naumburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2014 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 1. März 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat am 17. Februar 2014 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Ob erlandesgerichts Naumburg vom 12. Dezember 2012 - Az.: 1 Ws 527/12 - als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge. Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, s einen Beschluss zu ändern. Den Schriftsatz des Beschwerdefü h- rers vom 21. Januar 2014 hat der Senat bei seiner Entscheidung verwertet; d a- rin sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen sich eine Zulässigkeit des Rechtsmittels ergäbe. Fischer Appl Sc hmitt 1 2
Full & Egal Universal Law Academy