BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 413/07 2 AR 241/07 vom 10. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Verdachts des schweren r344uberischen Diebstahls u. a. Az.: 304 Js 17920/06 Staatsanwaltschaft Gie337en Az.: 300 Js 10986/07 Staatsanwaltschaft Mannheim Az.: 43 a Ls 304 Js 17920/06 Amtsgericht Friedberg Az.: 6 KLs 300 Js 10986/07 Landgericht Mannheim - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 10. Oktober 2007 beschlossen: Das beim Amtsgericht Friedberg anh344ngige Verfahren - 43 a Ls 304 Js 17920/06 - wird zu dem beim Landgericht Mannheim an-h344ngigen Verfahren - 6 KLs 300 Js 10986/07 - verbunden. Gr374nde: Das Landgericht Mannheim, das am 19. September 2007 ein Verfahren gegen den Angeklagten er366ffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Friedberg gegen den Angeklagten anh344ngige Verfahren zu 374bernehmen. 1 Auf Anregung der Staatsanwaltschaft Gie337en hat das Amtsgericht Fried-berg beantragt, das Strafverfahren zu dem Verfahren des Landgerichts Mann-heim zu verbinden. Diesem Antrag hat sich die Staatsanwaltschaft Mannheim angeschlossen. 2 Der Bundesgerichtshof ist f374r die Entscheidung 374ber die Verbindung ge-m344337 247 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zust344ndig. Das beim Amtsgericht Friedberg an-h344ngige Verfahren war gem344337 247 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit 247 3 StPO zu dem beim Landgericht Mannheim anh344ngigen Verfahren zu verbinden. Die zust344ndigen Staatsanwaltschaften und die beteiligten Gerichte sind mit der Verbindung einverstanden. Der Angeklagte hat insoweit keine Einw344nde erho-ben. 3 - 3 - Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufkl344rung und ein-heitlicher Aburteilung sachdienlich. 4 Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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