BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 414/13 2 AR 3 15/13 vom 20. Februar 2014 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen Antragsteller: hier: Anhörungsrüge und Gegenvorstellung Az.: 161 Js 27327/13 Staatsanwaltschaf t Oldenburg Az.: 500 Zs 646/13 Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg Az.: 1 Ws 556/13 Oberlandesgericht Oldenburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 201 4 beschlo s- sen: Die Anhörungsrüge de s Beschwerdeführer s vom 10. Februar 201 4 gegen den Beschluss des Senats vom 30. Januar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat am 30. Januar 201 4 die Beschwerde n de s Antragsteller s gegen d i e Beschlü ss e des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. und 24. Se p- tember 2013 au f seine Kosten als unzulässig verworfen. Gegen diese En t- scheidung wendet sich de r Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge ; gleichzeitig erhebt er Gegenvorstellung . Die Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 30. Januar 201 4 die B eschwerde n schon deshalb als unzulässig verwo r- fen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde grun d- s ätzlich nicht zulässig ist und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidu ng hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem d er Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom 5 . Deze m- ber 2013 ist de m Beschwerdeführer zugeleitet worden ; er hat hierzu mit Schre i- ben vom 23. Dezemb er 2013 Stellung genommen. Sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt . Sein Vorbringen hat auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg. 1 2 - 3 - Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben de s Antragstellers in gleicher Sache nicht mehr beantwortet werden. Fischer Krehl Zeng 3
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