ECLI:DE:BGH:2016:080316B2ARS4.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 4/16 2 AR 295/15 vom 8. März 2016 in de m Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. wegen Entziehung Minderjähriger u.a. Az.: 309 Js 25214/15 Staatsanwaltschaft Itzehoe - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat na ch Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 8. März 2016 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13a StPO den für Itzehoe örtlichen zuständigen Gerichten übertragen. Gründe: Die Sache war - dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend - den für Itzehoe örtlich zuständigen Gerichten zu übertragen. Insoweit hat der Gen e- ralbundesanwalt ausgeführt: " I. Mit E - Mail vom 23. September 2015 hat der Anzeigeerstatter, ein deu t- scher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Spanien, bei dem Genera l- staatsanwalt in Schleswig Strafanzeige gegen seine getrennt lebende Ehefrau - eine philippinische Staatsangehörige mit derzeitigem Wohnsitz in Florida (USA) - und deren neuen Lebensgefährten, einen amerikan i- schen Staatsangehörigen, wegen Entziehung Minder jähriger u.a. ersta t- tet. Nach den Angaben des Anzeigeerstatters haben er und die Beschu l- digte 2008 in Costa Rica geheiratet und bis Dezember 2014 zusammen gelebt, und zwar zunächst in Spanien und später in den USA. Sie seien Eltern eines 2008 in Spanien ge borenen Sohnes, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Auf Betreiben seiner Ehefrau sei er wegen Verstoßes gegen die dortigen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen aus den USA abgeschoben worden; seine Ehefrau verweigere ihm nunmehr 1 - 3 - jeden Kontakt mit dem gemeinsamen Sohn. Ferner hat der Anzeigee r- statter ein angeblich von der Beschuldigten stammendes Telefaxschre i- ben vorgelegt, in dem diese mitteilt, gegen Zahlung von 250.000 Dollar seien sie und ihr neuer Freund bereit, sich mit dem Kind in Spanien ni e- derzulassen; wenn der Anzeigeerstatter seinen Sohn wiedersehen wolle, empfehle sie ihm, dieser Zahlung zuzustimmen. Auch werde sie ihn se i- nen Sohn nie wieder sehen lassen, wenn er zur Polizei gehe. Aufgrund der Strafanzeige des Anzeigeerstatters wurde bei der Staatsanwaltschaft Itzehoe ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. II. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 13a StPO liegen vor, da es im Geltungsb e- reich der StPO an einem zuständigen Gericht fehlt und deutsches Stra f- recht nicht offenkundig unanwendbar ist (vgl. Senat, NStZ - RR 2014, 278; Scheuten in KK - StPO, § 13a Rn. 5). 1. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt erscheint es möglich, dass auf die Taten deutsches Strafrecht anwendbar ist. a) Hinsichtlich der behaupteten Tat nach § 235 StGB gilt: Da § 5 Nr. 6b StGB mangels Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts des Anze i- geerstatters und seines Sohnes im Inland nicht einschlägig ist, käme eine Anwendung deutschen Strafrechts nur nach § 7 Abs. 1 StGB in Betrach t. Hierfür wäre erforderlich, dass die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist. Die von der Staatsanwaltschaft Itzehoe in Betracht gezogene Vorschrift des amerikanischen Bundesrechts 18 U.S. Code § 1204 ('International parental kidnapping') dürfte sich z ur Begründung einer Strafbarkeit nicht eignen, weil sie eine (versuchte oder vollend e- - 4 - te) Entfernung eines Kindes aus den Vereinigten Staaten von Amerika oder seine Zurückbehaltung außerhalb der Vereinigten Staaten v o- raussetzt, die hier nicht vorliegt. Inde s bedroht das Recht des Staates Florida jeden Elternteil eines Minderjährigen, der über diesen die elte r- liche Gewalt ausübt und in der Abwesenheit eines Gerichtsbeschlu s- ses, der die elterliche Sorge oder das Umgangsrecht regelt, den Mi n- derjährigen innerhal b oder außerhalb des Staates Florida in böswill i- ger Absicht wegnimmt, zurückhält, verbirgt oder weglockt, um einer anderen Person ihr elterliches Sorgerecht vorzuenthalten, mit Fre i- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bis 5000 Dollar ('inte rference with custody', s. 787.03(2) der 2015 Florida Statutes). Damit liegt grundsätzlich eine identische Norm vor. Inwieweit dem Anzeigeerstatter überhaupt ein Umgangsrecht zusteht, das die Beschuldigten beeinträchtigt haben können, spielt für die A n- wen dbarkeit deutschen Strafrechts keine Rolle, sondern wird im Zuge des Ermittlungsverfahrens näher zu beleuchten sein. Da die Vereini g- ten Staaten das Haager Kinderschutzübereinkommen bislang nicht r a- tifiziert haben, unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen e inem Kind und seinen Eltern dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Artikel 21 EGBGB); dies dürfte hier das Recht des Staates Florida sein, das die Verweisung annimmt (s. 61.514(1) der 2015 Florida Statutes). b) Hinsichtl ich des angeblich von der Beschuldigten versandten Tel e- faxschreibens erscheint eine Strafbarkeit nach amerikanischem Recht zwar zweifelhaft. Das amerikanische Bundesrecht bedroht in 18 U.S. Code § 873 ('Blackmail') Geldforderungen nur dann mit Strafe, wenn sie sich auf die Drohung mit einer Strafanzeige wegen Verletzungen - 5 - des Rechts der Vereinigten Staaten beziehen. Die Straftat nach 18 U.S. Code § 875 ('Interstate communications') setzt unter anderem die Drohung mit einer Entführung voraus; wie sich aber w ohl aus 18 U.S. Code § 1201 (a) und (h) ('Kidnapping') ergibt, bezieht sich der Begriff 'kidnap' nicht auf leibliche Eltern, soweit diesen das Sorgerecht nicht entzogen worden ist. Im Recht des Staates Florida bezieht sich der Straftatbestand in s. 836.05 der 2015 Florida Statutes ('Threats; extortion') nur auf die böswillige Drohung, einen anderen einer Straftat zu bezichtigen, seine Person, sein Eigentum oder seinen Ruf zu schädigen, ihn einer Schande auszusetzen, ein ihn betreffendes G e- heimnis zu enthüll en oder ihm eine Entstellung oder Unzucht zuz u- schreiben, um ihn so gegen seinen Willen zu einer Handlung oder U n- terlassung zu zwingen; ein solches Tatmittel dürfte hier nicht vorli e- gen. Weitergehend sieht allerdings Articulo 243 des spanischen Cód i- go Penal eine Strafbarkeit für denjenigen vor, der mit Gewinnabsicht einen anderen mit Gewalt oder Drohung dazu veranlasst, zum Sch a- den seines Vermögens oder desjenigen eines Dritten eine Handlung oder ein Rechtsgeschäft vorzunehmen oder zu unterlassen, wobei auch der Versuch strafbar ist (Articulo 15 Código Penal). Im Hinblick auf den Erfolgsort der Tat am Wohnsitz des Anzeigeerstatters in Sp a- nien kommt ein Tatort auch dort in Betracht (§ 9 Abs. 1 StGB), so dass sich auch insoweit eine Anwendbarkeit des deutschen Stra f- rechts nach § 7 Abs. 1 StGB ergeben kann. 2. Ein inländischer Gerichtsstand ist unter keinem denkbaren Gesicht s- punkt erkennbar. Es erscheint sachdienlich, über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinaus, an den der Senat nicht gebunden ist, die Zuständi gkeit allgemein den für Itzehoe örtlich zuständigen Gerichten zu übertragen, da andernfalls eine erneute Gerichtsstandsbesti m- - 6 - mung erfolgen müsste, falls sich aufgrund des Ermittlungsverfahrens die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ergeben sollte (vg l. Erb in Löwe/Rosenberg, StPO, § 13a Rn. 12). Lediglich der Klarstellung halber ist ergänzend anzumerken, dass es einer Bestimmung der z u- ständigen Staatsanwaltschaft nicht bedarf, weil diese sich von selbst aufgrund der Zuständigkeit des Gerichts ergibt ( § 142 Abs. 1 GVG); die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters knüpft wiederum an die der Staatsanwaltschaft an (§ 162 Abs. 1 Satz 1 StPO)." Dem schließt sich der Senat an. Fischer Krehl Eschelbach Zeng Bartel 2
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