BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 416/04 2 AR 276/04 vom 17. März 2005 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts der Rechtsbeugung u.a. hier: Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs Antragsteller: P. Az.: 3 Js 117/03 Staatsanwaltschaft Krefeld Az.: III-4 Ws 539-540/04 Oberlandesgericht Düssseldorf - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2005 beschlossen: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung des rechtli-chen Gehörs vom 8. März 2005 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Beschwerde des Herrn P. gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. November 2004 - Az.: III-4 Ws 539-540/04 mit Beschluß vom 11. Januar 2005 als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO. Er macht geltend, daß es der Senat versäumt habe, auf den tatsächlichen Sachverhalt seiner Be-schwerde einzugehen. Der Antrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlaß, seinen Beschluß zu ändern. Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unanfechtbar. Wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde ist es dem Senat grundsätzlich verwehrt, die Entscheidung des Oberlandesgerichts nachzuprüfen. Der Vortrag des Be-schwerdeführers zur Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ist dem-gemäß für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung. Auch § 33 a StPO - 3 - eröffnet dem Senat nicht die Möglichkeit der sachlichen Überprüfung unan-fechtbarer Entscheidungen. Das rechtliche Gehör gemäß § 33 a StPO hat das Gericht nachzuholen, das den nicht anfechtbaren Beschluß erlassen hat. Rissing-van Saan Otten Roggenbuck
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