BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 417/03 2 AR 275/03 vom16. Januar 2004in dem FührungsaufsichtsverfahrendesAz.: 205 VRs 6101/93 Staatsanwaltschaft AugsburgAz.: 546 StVK 762/03 Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer -Az.: 2 NöStVK 531/98 Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen - Zweigstelle Donauwörth - - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 16. Januar 2004 beschlossen:Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin ist für dieAusübung der Führungsaufsicht zuständig.Gründe: Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwaltsan, der zutreffend ausgeführt hat:"Mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt B. ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin gemäß§ 463 Abs. 6 i.V.m. § 462 a Abs. 1 und Abs. 4 StPO für die Führungsaufsichtund etwaige gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungenzuständig geworden; darauf, daß zur Zeit konkrete Entscheidungen im Rahmender Führungsaufsicht nicht anstehen, kommt es entgegen der Ansicht derStrafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin nicht an (vgl. Senatsent-scheidung NStZ 2001, 165 m.w.N.)."Rissing-van Saan Detter Bode Fischer Roggenbuck
Full & Egal Universal Law Academy