ECLI:DE:BGH:2017:141117B2ARS417.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 417/17 2 AR 265/17 vom 14. November 2017 in der Anzeige sache gegen 1. R ichterin am VGH 2. Richter am VGH 3. Richter am VGH wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung A ntragstellerin: Az.: 3 Ws 852/16 Oberlandesgeric ht Karlsruhe - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2017 b e- schlossen: 1. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 8. November 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2017 wird auf ihre Kosten verworfen. 2. Die Ablehnu ngsgesuche gegen die Richter am Bundesg e- richtshof Dr. Appl, Dr. Eschelbach und Dr. Grube werden als unzulässig verworfen. 3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abg e- lehnt. Gründe: Zu 1.) Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der A n- tragstellerin zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Gleichwohl war mit Blick auf § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ihr Rechtsmittel als unzulässig zu verwe r- fen. Der Senat hat auch keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Antra g- stellerin , der der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vor Erlass der angefochtenen Senatsentscheidung zugeleitet worden war, nicht gehört worden wäre. Zu 2.) Der Befangenheitsantrag ist unzulässig, nachdem der Senat mit B e- schluss vom 23. Oktober 2017 über die Beschwerde der Antragstellerin en t- schieden hat. Ein Ablehnungsgesuch ist nur statthaft, solange die Entsche i- 1 2 - 3 - dung noch nicht ergangen ist. Dies gilt auch, wenn das Ablehnungsgesuch mit einer Gehörsrüge verbunden wird (vgl. Senat, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 StR 534/12, NStZ - RR 2013, 214). Zu 3.) Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein unzulässiges Rechtsmittel kommt nicht in Betracht. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden. Appl Eschelbach Grube 3 4
Full & Egal Universal Law Academy