ECLI:DE:BGH:2018:180118B2ARS4.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 4/18 2 AR 6/18 vom 18. Januar 201 8 in der Gerichtsstandsbestimmungss ache gegen Vertreten durch: Rechtsanwalt wegen Trunkenheit im Verkehr Az.: 4 NZS 14 Gs 393/14 Amtsgericht Lüneburg 10 Qs 54/17 Landger icht Lüneburg 1109 Js 24216/13 Staatsanwaltschaft Lüneburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 18. Januar 2018 beschlossen: Der Antrag des Amtsgerichts Lüneburg, die Untersuchung und Entsc heidung dem für den Wohnort der Beschuldigten zuständ i- gen Amtsgericht Neubrandenburg zu übertragen, wird zurückg e- wiesen. Gründe: Der Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstands ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Untersuchung un d Entscheidung auf ein anderes Gericht nach § 12 StPO liegen nicht vor. Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt: "Der Antrag ist zurückzuweisen, weil eine Übertragung der Sache an das Amtsgericht Neubrandenburg nicht zweckmäßig erscheint . Das Verfahren ist bereits seit mehr als drei Jahren beim Amtsg e- richt Lüneburg anhängig. Eine Übertragung auf das Amtsgericht Neubrandenburg würde wegen der erforderlichen neuen Einarbe i- tung des dort zuständigen Richters zu einer weiteren Verfahren s- verzög erung führen. Eine solche Verzögerung wäre zwar hinz u- nehmen, wenn andere erhebliche Gründe für eine Übertragung sprechen. Entsprechendes lässt sich den Verfahrensakten aber nicht entnehmen. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass eine Übertragung auf d as Amtsgericht am Wohnsitz wegen (dauerhafter) Reiseunfähigkeit der Beschuldigten gerechtfertigt wäre. Das letzte, von dem Verteidiger der Beschuldigten vorgelegte ärztliche Attest datiert vom 2. Dezember 2016 und weist lediglich aus, dass die B e- schuldigte zum damaligen Zeitpunkt ("aktuell") nicht in der Lage war, eine Reise zum Gerichtsort Lüneburg selbständig zu organisi e- ren und zu unternehmen. Dass eine andauernde Reiseunfähigkeit besteht, ergibt sich daraus nicht." 1 - 3 - Dem tritt der Senat bei. Appl Eschelbach Bartel Grube Schmidt 2
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