BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 418/09 2 AR 261/09 vom 23. September 2009 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen schwerer Brandstiftung u. a. Az.: 2080 Js 54677/04 - 2800 VRs Staatsanwaltschaft Koblenz Az.: 2080 Js 54677/04 - StVK 28/09 Landgericht Koblenz Az.: 1 StVK 184/09 Landgericht Landau/Pfalz - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 23. September 2009 beschlossen: Das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Koblenz ist f374r die Entscheidungen nach 247247 67 a und e StGB zust344ndig. Gr374nde: Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Landau und Koblenz streiten 374ber die Zust344ndigkeit f374r die Entscheidungen gem344337 247247 67 a und e StGB aus dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. M344rz 2006. 1 Zust344ndig ist gem344337 247 463 Abs. 1 i.V.m. 247 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz. Die am 3. Juli 2009 er-folgte (Wieder-)Aufnahme des Beschuldigten in die R. -Fachklinik in A. begr374ndet die Zust344ndigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz. Der 334bergang der 366rtlichen Zust344ndigkeit von einer Strafvollstreckungskammer auf eine andere erfolgt mit der Aufnahme des Ver-urteilten in der anderen Justizvollzugsanstalt oder Unterbringungsanstalt, soweit nicht die zun344chst zust344ndig gewesene Strafvollstreckungskammer bereits kon-kret mit einer bestimmten Frage befasst war, 374ber die sie dann noch zu ent-scheiden hat. Die zun344chst zust344ndig gewesene Strafvollstreckungskammer bleibt nicht etwa solange zust344ndig, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tats344chlich mit einer bestimmten Frage befasst wird (st. Rspr. vgl. nur Senats-beschluss vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06 = NStZ-RR 2007, 95 m.w.N.). Zu-treffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die Strafvollstre-ckungskammer des Landgerichts Landau zum Zeitpunkt der Aufnahme des Verurteilten in die R. -Fachklinik A. am 3. Juli 2009 nicht 2 - 3 - konkret mit einer zu entscheidenden Frage befasst war. Denn das insoweit al-lein f374r ein Befasstsein in Betracht kommende Schreiben der P. klinik vom 2. Juli 2009 (Bl. 138 der Akten) war an das Landesamt f374r Soziales, Jugend und Versorgung gerichtet und ging nachrichtlich nur an die Staatsanwaltschaft Kob-lenz. Das Landgericht Landau war daher vor dem 3. Juli 2009 nicht mit der Sa-che befasst im Sinne des 247 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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