BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 418 /14 2 AR 2 86 /14 vom 1 3 . Februar 2015 in dem Klageerzwingungsverfahren gegen wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung u.a. Antragsteller: Az.: 1 Ws 254/14 Oberlandesgericht Braunschweig hier: Gegenvors tellung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 3 . Februar 2015 beschlossen: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO ) wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch Beschluss vom 7. Januar 2015 die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Gehörsrüge ist unbegründet; es liegt keine Ve r- letzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Antragstell er nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des A n- tragstellers übergangen. Fischer Eschelbach Ott 1 2
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