BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 42 /15 2 AR 43/15 vom 5. August 2015 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung Az.: 10 Ds - 204 Js 931/14 - 415/14 Amtsgericht Düren Az.: (422 Ds) 204 Js 931/14 (319/14) Jug Amtsgericht Tiergarten - 2 - Der 2 . Str afsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 5. August 2015 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen: 1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Düren vom 21. Oktober 2014 und vom 22. Dezember 2014 - 10 Ds 204 Js 931/14 - 415/14 - we rden aufgehoben. 2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache bleibt das Amtsgericht Düren zuständig. Gründe: Auf die zulässige Vorlage des Amtsgerichts Berlin - Tiergarten hin sind die Abgabebeschl ü ss e des Amtsgerichts Düren vom 21. Oktober 2014 u nd vom 22. Dezember 2014 aufzuheben. Die Abgabe der Sache vom Amtsgericht Düren an das für den jetzigen Aufenthaltsort des Angeklagten zuständige Amtsgericht Berlin - Tiergarten ist zwar zulässig, weil der Angeklagte nach A n- klageerhebung seinen Aufenthaltso rt gewechselt hat (§ 42 Abs. 3 Satz 1 JGG; vgl. Senat, Beschluss vom 18. März 2014 2 ARs 7/14, juris). Die im richterl i- chen Ermessen stehende Abgabe der Sache erscheint jedoch un zweckmäßig . Dem heute 22 Jahre alten Angeklagten liegt ausweislich der a n das Amtsgericht Jugendrichter Düren adressierten Anklageschrift der Staatsa n- waltschaft Aachen vom 14. August 2014 ein in Düren begangenes Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung zur Last. Der zur Tatzeit zwanzig Jahre alte und bei seiner Mutter i n Düren wohnhafte Angeklagte bestreitet die Tat. Es e r- scheint daher erforderlich, in der Hauptverhandlung die in der Anklageschrift aufgeführten beiden Zeugen , die in Düren und Umgebung wohnen , zu verne h- 1 2 - 3 - men. Gegebenenfalls werden auch die mit der Sache bef assten Polizeibea m- ten vernommen werden müssen, die ebenfalls in Düren wohnen. Der Angekla g- te war zu r Tatzeit volljährig, sein Wahlverteidiger ist in Aachen ansässig. Das Amtsgericht Düren ist mit der Sache vertraut , nachdem es im Oktober 2014 das Hauptverf ahren eröffnet und die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen hat . Angesichts dieser Besonderheiten erscheint es auch unter Berücksicht i- gung des mit der Beteiligung der Jugendgerichtshilfe Berlin verbundenen b e- sonderen Aufwands, der im Weg e der Amtshilfe erfolgen kann, zweckmäßig, es bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts Düren zu belassen. Fischer Appl Eschelbach Ott Bartel 3
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