ECLI:DE:BGH:2016:290916B2ARS42.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 42/16 2 AR 15/16 vom 29. September 2016 in der Straf vollstreckungs sache gegen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a. Az.: 20 Js 2758/12 V Staatsanwaltschaft Düsseldorf Az.: 115 StVK 186/15 BEW Landgericht Kle v e A z.: III StVK 786/15 BEW Landgericht Bochum - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 29. September 2016 beschlossen: Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entsche i- dungen, die sich auf die Ausset zung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 19. April 2013 beziehen, ist das Landgericht - Strafvollstr e- ckungskammer - Kleve zuständig. Gründe: I. 1. Der Verurteilte verbüßte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 19. April 2013 in der Ju s- tizvollzugsanstalt Bielefeld - Senne. Im Zeitraum vom 20. März 2015 bis zum 25. August 2015 wurde er zur Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme in die Justizvollzugsanstalt B ochum - Langendreer und nach deren Abschluss in die offene Abteilung der Justizvollzugsanstalt Moers - Kapellen verlegt. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 setzte die mit dem Verfahren nach § 57 Abs. 1 StGB befasste Strafvollstreckungskammer des Landge richts Bochum die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe mit Wirkung zum 3. Januar 2016 zur Bewährung aus. Der Verurteilte wurde am 5. November 2015 aus der Justizvollzugsanstalt Moers - Kapellen bewährungsweise entlassen. 1 2 - 3 - 2. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 hat die Strafvollstreckung s- kammer Bochum die Sache an das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Kleve zur weiteren Bewährungsüberwachung abgegeben. Die Strafvollstr e- ckungskammer des Landgerichts Kleve ist der Auffassung, dass ihre Zustä n- digkeit n icht begründet sei, weil die Zuständigkeit der Strafvollstreckungska m- mer Bochum gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO fortwirke. Die Strafvollstr e- ckungskammer des Landgerichts Bochum hat die Sache dem Bundesgericht s- hof zur Entscheidung vorgelegt. II. Der Bu ndesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen, da die Landgerichte Bochum und Kleve in die Zuständigkeit unterschiedlicher Oberlandesgerichte der Oberlandesgerichte Hamm und Düsseldorf fall en. Die gemäß § 14 StPO veranlasste Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve für die weitere Bewä h- rungsüberwachung und etwa erforderlich werdende Nachtragsentscheidungen im Bewährungsverfahren örtlich zust ändig ist. Die Zuständigkeit der Strafvol l- streckungskammer des Landgerichts Bochum endete mit der Entscheidung über die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung; auf den Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung, die erst am 13. November 2015 un d damit nach der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug erfolgt ist, kommt es nicht an. 3 4 5 6 - 4 - Die örtliche Zuständigkeit ging mit der Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Moers - Kapellen auf das Landgericht Kleve über, das für die Bewährungsüberwachung und für etwa erforderlich werdende Entscheidu n- gen im Bewährungsverfahren zuständig ist. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Kleve wirkte die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckung s- kammer des Landgerichts Bochum nicht gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO fort; sie endete vielmehr mit der Entscheidung über die Frage der Strafausse t- zung zur Bewährung (Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 462a Rn. 15; KK StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a StPO Rn. 12, 21; vgl. Senat, Beschlüsse vo m 21. Juli 2006 2 ARs 302/06, NStZ - RR 2007, 94 und vom 16. Mai 2012 2 ARs 167/12, NStZ - RR 2013, 59, 60). Fischer Appl Krehl E schelbach Bartel
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