BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 424/09 2 AR 241/09 vom 16. Dezember 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja StPO 247 462 a Abs. 4 Satz 3, 247 463 Abs. 7 Die eine F374hrungsaufsicht nach 247 68 f StGB 374berwachende Strafvollstre-ckungskammer ist auch f374r die Nachtragsentscheidungen zust344ndig, die sich auf Strafaussetzungen zur Bew344hrung aus anderen Verfahren gegen den Ver-urteilten beziehen. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 2 ARs 424/09 - in der Bew344hrungssache des wegen versuchter r344uberischer Erpressung Az.: 307 Js 47388/02 Staatsanwaltschaft Halle Az.: 11 BRs 24/03 Amtsgericht Eisleben Az.: StVK S 3418/08 (24a) Bew Landgericht Bielefeld Az.: 105 ARs 2/09 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 16. Dezember 2009 beschlossen: Das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Dresden ist f374r die nachtr344glichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bew344hrung aus dem Urteil des Amtsgerichts Eisleben vom 9. April 2003 (11 Ls 307 Js 47388/02) beziehen, zust344ndig. Gr374nde: I. Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Dresden und Bielefeld sowie das Amtsgericht Eisleben streiten 374ber die Zust344ndigkeit f374r die nachtr344g-lichen Entscheidungen (247 453 StPO) hinsichtlich der mit Urteil des Amtsgerichts Eisleben vom 9. April 2003 bewilligten Strafaussetzung zur Bew344hrung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. 1 Die urspr374nglich dreij344hrige Bew344hrungszeit endete nach einer Verl344nge-rung am 8. April 2007. Am 18. April 2007 erlangte das Amtsgericht Eisleben Kenntnis von einer Anklage wegen zweier neuer Taten in der Bew344hrungszeit. Wegen dieser Taten verh344ngte das Amtsgericht Hagen mit rechtskr344ftigem Ur-teil vom 6. September 2007 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gegen den Verurteilten; die Rechtskraft der Verurteilung wurde dem Amtsgericht Eisleben am 9. April 2008 bekannt. Der Verurteilte trat die Verb374337ung der Strafe im Mai 2008 in einer JVA im Bezirk des Landgerichts Bie-lefeld an. Aufgrund der erneuten Verurteilung beantragte die Staatsanwaltschaft 2 - 3 - Halle am 6. Mai 2008 beim Amtsgericht Eisleben den Widerruf der Strafausset-zung zur Bew344hrung aus dem Urteil vom 9. April 2003. Der Verurteilte hatte nach vollst344ndiger Verb374337ung einer f374nfj344hrigen Gesamtfreiheitsstrafe aus einem Urteil des Landgerichts Dresden vom 21. August 1997 in der Zeit vom 26. April 2002 bis zum 25. April 2006 bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dresden unter F374hrungsaufsicht gestanden. 3 II. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht zur Ent-scheidung des Zust344ndigkeitsstreites berufen (247 14 StPO). 4 Zust344ndig f374r die Nachtragsentscheidungen ist die Strafvollstreckungs-kammer des Landgerichts Dresden. 5 Die bis zum 25. April 2006 bestehende Fortwirkungszust344ndigkeit dieser Strafvollstreckungskammer f374r die 334berwachung der F374hrungsaufsicht nach 247 68 f StGB begr374ndete nach 247 462 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 Hs. 1 StPO auch ihre Konzentrationszust344ndigkeit f374r die Nachtragsentscheidungen betref-fend die dem Verurteilten bewilligten Bew344hrungen aus Entscheidungen ande-rer Gerichte. 6 247 463 Abs. 7 StPO stellt f374r die Anwendung des 247 462 a Abs. 1 StPO die kraft Gesetzes eingetretene F374hrungsaufsicht nach 247 68 f StGB der Nichtaus-setzung des Strafrests gleich. Zwar verweist die Vorschrift nicht ausdr374cklich auch auf 247 462 a Abs. 4 StPO. Jedoch hat 247 463 Abs. 7 StPO lediglich die Funktion einer erg344nzenden Klarstellung: Er soll verdeutlichen, dass im Sinne 7 - 4 - des 247 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO die Strafvollstreckung auch dann noch nicht endg374ltig erledigt ist, wenn die Strafe zwar vollst344ndig verb374337t, mit der Entlas-sung des Verurteilten aus dem Strafvollzug aber F374hrungsaufsicht eingetreten ist (vgl. die Begr. z. Gesetzentwurf d. EGStGB BT-Drs. 7/550, 314). 247 463 Abs. 7 StPO flankiert damit die allgemeine Anordnung des 247 463 Abs. 1 StPO, wonach die Vorschriften 374ber die Strafvollstreckung auch f374r die Ma337regelvoll-streckung sinngem344337 gelten, und stellt klar, dass auch in diesem Fall die Fort-wirkungszust344ndigkeit der Strafvollstreckungskammer nach 247 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO f374r die Aufsicht und die Nachtragsentscheidungen besteht. Damit schlie337t 247 463 Abs. 7 StPO die Konzentrationszust344ndigkeit der Strafvollstre-ckungskammer auch f374r Nachtragsentscheidungen in anderen Verfahren nicht aus; vielmehr handelt es sich auch bei der Fortwirkungszust344ndigkeit zur 334ber-wachung einer F374hrungsaufsicht im Sinne des 247 462 a Abs. 4 Satz 3 Hs. 1 StPO um einen Fall des Absatzes 1 dieser Vorschrift. Das entspricht dem mit 247 462 a Abs. 4 StPO verbundenen gesetzgeberi-schen Zweck, eine Entscheidungszersplitterung in der 334berwachung des Verur-teilten zu vermeiden, die zu mangelnder Unterrichtung des einen Gerichts 374ber die von dem anderen Gericht beabsichtigten Entscheidungen und zu in ihrer W374rdigung der T344terpers366nlichkeit und ihrer kriminalpolitischen Zielsetzung ge-radezu entgegengesetzten Entscheidungen f374hren k366nnte (vgl. BT-Drs. 7/550, 313). Der Senat hat vor diesem Hintergrund auch in anderen Zusammenh344n-gen die Zust344ndigkeitsregelung in F344llen des Zusammentreffens von F374hrungs-aufsicht nach 247 68 f StGB mit Vollstreckungen aus anderen Verfahren der Vor-schrift des 247 462 a Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 4 StPO entnommen (z.B. BGHR StPO 247 463 Abs. 6 F374hrungsaufsicht 1; BGH NStZ 2001, 165; BGH bei Becker NStZ-RR 2003, 289, 293 Nr. 20; 2004, 321, 324 Nr. 14). 8 - 5 - Die Beendigung der F374hrungsaufsicht ber374hrte die Zust344ndigkeit der Strafvollstreckungskammer f374r die weitere 334berwachung der Bew344hrung nicht; die einmal begr374ndete Zust344ndigkeit wirkt fort und endet erst, wenn die Voll-streckung hinsichtlich aller Verurteilungen, f374r die die Strafvollstreckungskam-mer infolge des Konzentrationsprinzips zust344ndig geworden ist, vollst344ndig er-ledigt ist (BGH NStZ-RR 2008, 124, 125). 9 Mit der Frage des Bew344hrungswiderrufs wurde die Strafvollstreckungs-kammer des Landgerichts Dresden befasst, bevor der Verurteilte die Verb374-337ung der neuen durch das Amtsgericht Hagen verh344ngten Strafe im Bezirk des Landgerichts Bielefeld antrat. Befasst im Sinne des 247 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen k366nnen (BGHSt 26, 187, 188; 30, 189, 191; BGH bei Becker NStZ-RR 2005, 65, 69 Nr. 17). Dies war hier der Fall, als am 18. April 2007 beim Amtsgericht Eisleben eine Abschrift der neuen Anklage gegen den Verurteilten einging. Die Befassung des Gerichts des ersten Rechtszuges begr374ndete zugleich die Befassung der Strafvollstre-ckungskammer; insofern gen374gt die Befassung eines Gerichts, das allgemein f374r die Entscheidung zust344ndig sein kann (vgl. KK-Appl 247 462 a Rn. 19 m.w.N.). 10 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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