BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 426/11 2 AR 284/11 vom 27. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung: Vergewaltigung Az.: 500 Js 21290/10 Staatsanwaltschaft Kiel Az.: 51 Ls 500 Js 21290/10 (9/11) Amtsgericht Eckernförde - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 27. Dezember 2011 beschlo s sen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Tiergarten übertragen. Gründe: Der Gene ralbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat unter a n- derem ausgeführt: 12 Abs. 2 StPO und damit eine Abwe i- chung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO sprechen gewichtige Gründe. Sowohl der Angeklagte wie auch die Nebenklägerin K . wohnen in Berlin; auch der Verteidiger sowie die Prozessbevol l- mächtigten der beiden Nebenklägerinnen sind dort ansässig und hätten zu dem Amtsgericht Eckernförde einen Anreiseweg von etwa 380 km. Die Zeugen KKA S i . . und Dr. M . müssten ebenfalls von Berlin aus zur Hauptverhandlung nach Eckernförde anreisen. Für die Zeugen J . und M . H . verlängert sich der Anreiseweg nach Berlin gegenüber e i ner 1 2 - 3 - Anrei se nach Eckernförde hingegen nur unwesentlich. Eine Übertragung der Sache an das Amtsgericht Tiergarten ist unter diesen Umständen sachg e Dem tritt der Senat bei. Fischer Schmitt Berger Eschelbach Ott 3
Full & Egal Universal Law Academy