ECLI:DE:BGH:2017:190117B2ARS426.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 426/16 2 AR 283/16 vom 19. Januar 2017 in de m Gerichtsstandbestimmungsverfahren betreffend derzeit einstweilig untergebracht im - Klinikum , Az.: ED StVK 288/16 Landgericht Landshut Az.: 203 AR 4/16 3 AK 13/15 (3 KLs 250 Js 24503/14) Landgericht Freiburg BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ________________________ § 126a StPO Für die gerichtliche Entscheidung über die Genehmigung einer medizinischen Zwangsmed ikation im Rahmen einer einstweiligen Unterbringung ist das G e- richt zuständig, das die einstweilige Unterbringung angeordnet hat oder nach Erhebung der öffentlichen Klage mit der Sache befasst ist (§ 126a Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 126 StPO). BGH, Beschl uss vom 19. Januar 2017 - 2 ARs 426/16 - LG Landshut - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 19. Januar 2017 gemäß § 14 StPO beschlossen: Zuständig ist das Landgericht Freiburg. Gründe: Die Strafvollstr eckungskammer des Landgerichts Landshut Auswärtige Strafvollstreckungskam mer bei dem Amtsgericht Erding und die 3. Große Strafkammer des Landgerichts Freiburg streiten über die Zuständigkeit für die Genehmigung einer Zwangsmedikation während einer eins tweiligen Unterbri n- gung (§ 126a StPO). I. 1. Die Beschuldigte befindet sich aufgrund Unterbringungsbefehls des Landgerichts Freiburg vom 24. Juni 2016 (Az. : 3 KLs 250 Js 24503/14) gemäß § 126a StPO seit dem 27. Juni 2016 in der fo rensischen Abteilung de s - Klinikums im Landkreis E . (Regierungsbezirk Oberbayern). Gegen sie ist bei der 3. Großen Strafkammer des Landgerichts Freiburg ein Sicherungsverfahren (§ 413 StPO) anhängig. Mit an die Strafvollstreckungs kammer des Landgerichts Landshut Auswärtige Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Erding geric h- tetem Schreiben vom 25. August 2016 beantragte die Klinik, gemäß Art. 6 des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes vom 17. Juli 2015 (künftig: BayMRVG ) eine Verabreichung von Medikamenten zur Behandlung der bei der Beschuldi g- 1 2 3 - 3 - ten diagnostizierten paranoiden Schizophrenie gegen ihren Willen für zunächst zwölf Wochen zu genehmigen. Am 7. November 2016 beschloss die Strafvollstreckungskammer, die Sache a n das für die Durchführung des Sicherungsverfahrens zuständige Landgericht Freiburg abzugeben und verwies zur Begründung eigener Unz u- ständigkeit auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. August 2016 (2 Ws 449/16), wonach für die Genehmig ung einer Zwang s- medikation nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern gemäß § 126 Abs. 1 und 2, § 126a Abs. 2 Satz 1 StPO das mit der Sache befasste Gericht zustä n- dig sei. Mit Beschluss vom 16. November 2016 lehnte das Landgericht Freiburg eine Überna hme des Verfahrens unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. April 2016 (2 Ws 90/16) ab, wonach der Landesgesetzgeber für die Anordnung medizinischer Zwangsmedikation in Ausfüllung einer insoweit bestehenden bundesgesetzl ichen Regelungslücke die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern begründet habe; gemäß §§ 32 Abs. 2, 38 Abs. 1 und § 20 Abs. 5 Satz 1 PsychKHG Baden - Württemberg sei hierfür die Strafvollstreckungskammer und nicht die erkennende Strafkammer zuständig. Aufgrund des sonach bestehenden negativen Kompetenzkonflikts legte die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landshut beim Amtsgericht Erding die Sache mit Beschluss vom 22. November 2016 dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständi gen Gerichts vor. 2. Der Generalbundesanwalt ist der Auffassung, dass das Landgericht Landshut Auswärtige Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Erding für die Genehmigung der Zwangsmedikation während einstweiliger Unterbri n- 4 5 6 7 - 4 - gung gemäß Art. 41 Nr. 3 i.V.m. Art. 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 BayMRVG, §§ 110, 138 Abs. 3 StVollzG zuständig sei. Das Bundesrecht enthalte zwar ke i- ne materiell - rechtliche Regelung über die Zwangsmedikation einstweilig unte r- gebrachter Personen. Daraus sei jedoch nicht zu schließ en, dass der Bunde s- gesetzgeber eine solche Behandlung habe ausschließen wollen; er habe vie l- mehr diese Regelung, die der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schut z- pflicht des Staates Rechnung trage, hilfsbedürftigen Personen bei drohendem erheblichem ges undheitlichen Schaden Schutz durch ärztliche Versorgung zu gewähren, den Ländern überlassen. Der bayerische Landesgesetzgeber, der diese Regelungslücke ausgefüllt habe, sei weder durch §§ 126, 126a Abs. 2 Satz 1 StPO noch durch § 78a GVG gehindert, die Ent scheidung über die Zwangsbehandlung in einstweiligen Unterbringungssachen den Strafvollstr e- ckungskammern zuzuweisen. Der in Art. 6 Abs. 4 BayMRVG normierte Richte r- vorbehalt sei als präventiver Rechtsschutz ausgestaltet und daher seinem R e- gelungsgegenstand nach nicht mit dem in den § 126, § 126a Abs. 2 StPO i.V.m. § 119a StPO enthaltenen nachträglichen gerichtlichen Rechtsschutzve r- fahren gegen vollzugsbehördliche Maßnahmen identisch. II. Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 14 StPO zur Entscheidung des Kompe tenzkonflikts berufen, da die beiden an diesem Streit beteiligten Geric h- te zu den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte gehören. 8 - 5 - III. Die mit dem Sicherungsverfahren gegen die Beschuldigte befasste 3. Große Strafkammer des Landgerichts Freiburg is t zur Entscheidung über die Genehmigung der beantragten medizinischen Behandlungsmaßnahme (Zwangsmedikation) berufen. 1. Dies folgt aus den die gerichtliche Zuständigkeit abschließend regel n- den bundesrechtlichen Vorschriften der § § 126 Ab s. 1 Satz 1, A bs. 2 Satz 1 und 126a Abs. 2 Satz 1 StPO. a) Nach § 126 Abs. 1 Satz 1 StPO ist vor Erhebung der öffentlichen Kl a- ge für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft, die Aussetzung ihres Vollzugs (§ 116 StP O), ihre Vol l- streckung (§ 116b StPO) sowie auf Anträge nach § 119a StPO beziehen, das Gericht zuständig, das den Haftbefehl erlassen hat. Mit Erhebung der öffentl i- chen Klage geht diese Zuständigkeit gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO auf das Gericht über, das nunmehr mit der Sache befasst ist. Für die einstweilige U n- terbringung gelten gemäß § 126a Abs. 2 Satz 1 StPO die §§ 114 bis 115a, § 116 Abs. 3 und 4, §§ 117 bis 119a, 123, 125 und 126 StPO entsprechend. b) Die Entscheidung über die Genehmigung einer me dizinischen Zwangsmedikation ist eine gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 126 Abs. 1 Satz 1 StPO, die sich auf die einstweilige Unterbringung nach § 126a Abs. 2 Satz 1 StPO bezieht. Die von der Klinik beantragte Zwangsmedikation der Beschuldigten auf der Grundlage des Art. 6 BayMRVG soll im Rahmen e i- ner vorläufigen Unterbringung gemäß § 126a StPO erfolgen. Sie steht zudem in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Unterbringungsgrund des § 126a Abs. 1 StPO, weil die begehrte medizinische Behandlung der paranoiden Sch i- 9 10 11 12 - 6 - zophrenie auf den Zustand der Betroffenen im Sinne des § 63 StGB bezogen ist, der für das Sicherungsverfahren von Bedeutung ist. 2. Die aus § 126 StPO, § 126a Abs. 2 Satz 1 StPO folgende Zuständi g- keit der 3. Großen Strafkammer des Landg erichts Freiburg wird durch Art. 41 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayMRVG nicht in Frage gestellt. den Vollzug rechtskräftig angeordneter Maßregeln geltenden Vorschrifte n und damit auch der gesetzlichen Zuständigkeit für die vorläufige Unterbringung g e- mäß § 126a StPO vor. Bei der nach dem offenen Wortlaut der Verweisungsnorm möglichen und zur Wahrung der bundesgesetzlichen Kompetenzordnung gebotenen, verfa s- sungskonfor m einengenden Auslegung dieser Vorschrift gilt dies jedoch nicht, soweit Art. 6 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 BayMRVG die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründet, in deren Bezirk die Einrichtung liegt, in der sich der von der Maßnahme B etroffene befindet (vgl. § 110 StVollzG). Im Einzelnen: a) Das BayMRVG regelt den Vollzug der Unterbringung von Personen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt (Maßrege l- vollzugseinrichtung) auf Grund einer strafgerichtli chen Entscheidung (Art. 1 BayMRVG). Nach dem für die Behandlung der untergebrachten Person gelte n- den Art. 6 Abs. 2 BayMRVG bedürfen Maßnahmen, die in die körperliche U n- versehrtheit der untergebrachten Person eingreifen, grundsätzlich der schriftl i- chen Einw illigung der untergebrachten Person. Ohne eine solche schriftliche Einwilligung sind Behandlungsmaßnahmen nur unter engen, in Art. 6 Abs. 3 BayMRVG im Einzelnen normierten Voraussetzungen zulässig. Gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayMRVG ist die Maßregelvollzug seinrichtung in Fällen, in denen 13 14 15 16 - 7 - die untergebrachte Person in ihre Behandlung nicht einwilligt, verpflichtet, den Vorgang der nach § 110 StVollzG zuständigen Strafvollstreckungskammer, also der Strafvollstreckungskammer vorzulegen, in deren Bezirk die antr agstellende Maßregeleinrichtung liegt. Gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayMRVG gelten für das Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer die §§ 109 bis 121 StVollzG en t- sprechend, ohne dass es insoweit eines Antrags der untergebrachten Person bedarf. b) Zwa r enthält das BayMRVG unter den Art. 37 bis Art. 41 auch Reg e- lungen für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung. Art. 41 Nr. 3 BayMRVG erstreckt die die für die Behandlung psychischer Erkrankungen geltende Vo r- schrift des Art. 6 unter dort näher bezeich neten Einschränkungen auf die eins t- weilige Unterbringung, indem er die darin vorgesehenen Regelungen über die ar erklärt. Die nach dem offenen Wortlaut dieser Verweisungsnorm mögliche en t- sprechende Anwendung der Regeln über die medizinische Zwangsmedikation umfasst zwar die materiell - rechtliche Regelung über die medizinische Zwang s- medikation, nicht jedoch die in Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayMRVG außerdem en t- haltenen, rechtstechnisch durch eine Bezugnahme auf die §§ 110 ff. StVollzG erfolgende Zuständigkeitsbegründung der Strafvollstreckungskammern. aa) Die landesgesetzliche Regelung des Art. 41 Nr. 3 BayMRVG, di e die Regelungen des Art. 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 BayMRVG für die einstweilige U n- terbringung für entsprechend anwendbar erklärt, ist ihrem Wortlaut nach offen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. April 2001 1 BvR 355/00, NJW 2001, 2160, 2161). Sie kann zwar dahi n verstanden werden, dass sie auch im Vollzug der 17 18 19 - 8 - einstweiligen Unterbringung ausnahmslos und auch insoweit Geltung bea n- sprucht, als sie eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern im Verfa h- ren über die Anordnung einer medizinischen Zwangsmedikation begründet. Sie kann jedoch zwanglos auch dahin ausgelegt werden, dass ihre A n- wendung nur in Betracht kommt, wenn dies mit Blick auf das Recht der eins t- weiligen Unterbringung sachgerecht erscheint und s onstige Regelungen nicht entgegenstehen. bb) Ei ne verfassungskonform einengende Auslegung der landesgesetzl i- chen Norm dahin, dass die verfahrensrechtlichen Regeln über die medizinische Zwangsmedikation, nicht jedoch die verfahrensrechtlichen Vorschriften a n- wendbar sind, sondern dass es insoweit bei den Regelungen der §§ 126, 126a StPO verbleibt, ist nicht nur mit dem Wortlaut der Norm vereinbar, sondern sie steht auch im Einklang mit dem Willen des Landesgesetzgebers. Ausweislich der Gesetzesmaterialien war sich der bayerische Landesgesetzgeber der b e- st ehenden Bundeskompetenz für das gerichtliche Verfahren bewusst (vgl. f- fen ist, liegt die Gesetzgebungskompetenz weiter beim Bund [...] . Durch den Bund ist durch das Gesetz zur Änder ung des Untersuchungshaftrechts vom 29. September 2009 eine umfassende Neuregelung der §§ 119 ff . erlassen worden, die entsprechend für den Vollzug der einstweiligen Unterbri n- gen Senat entnimmt den Materialien, dass der bayerische Landesgesetzgeber die Möglichkeit medizinischer Zwangsmedikation im einstweiligen Vollzug der Ma ß- rege l regeln , jedoch hinsichtli ch des gerichtlichen Verfahrens keine von den Bundesgesetzen abweichenden Regelungen schaffen wollte. 20 21 - 9 - cc) Eine r einengenden Auslegung steht auch nicht der Sinn und Zweck der Regelung entgegen, eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung der m e- dizinisch en Zwangsmedikation zu schaffen, wenn und soweit eine Regelung s- lücke besteht. dd) Sie ist schließlich verfassungsrechtlich geboten, weil sie die Anor d- nungszuständigkeit des mit der Sache befassten Gerichts im Sinne der §§ 126, 126a StPO unberührt lässt und damit im Einklang mit der verfassungsrechtl i- che n Kompetenzordnung der Art. 72 ff. GG steht. (1) Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayMRVG stellt eine Teilregelung aus dem B e- reich des Gerichtsverfassungsrechts sowie in Verbindung mit Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayM RVG des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG als Teil der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1974 2 BvL 17/73, BVerfGE 37, 191, 198 f.; Maunz/Dürig/Maunz , 78. EL, Art. 74 GG Rn. 75, 77 mwN ). An der Geset z- gebungskompetenz des Bundes hat auch die sog. Föderalismusreform (vgl. das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034) nichts geändert. Die Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG umfasst auch di e Befugnis zur Regelung der Gerichtszuständigkeit und des Recht s- schutzes als Teil des gerichtlichen Verfahrens gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die auf der Grundlage landesrechtlicher Gesetze über den Vol l- zug der einstweiligen Unterbringung oder der Unt ersuchungshaft ergehen (vgl. BT - Drucks . 16/11644, S. 31 f., 33; KK - StPO/Schultheis, 7. Aufl., § 119a Rn. 1; Firchau, Das fachgerichtliche Rechtsbehelfssystem der Untersuchungshaft s o- wie die Regelungen des Vollzugs, 2013, S. 78 mwN; vgl. auch Pollähne, R&P 2011, 140, 148 ff.). 22 23 24 - 10 - (2) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung gemäß Art. 72 Abs. 1 GG nur, solange und soweit der Bund von seiner Zuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine Kodif i- kation durch d en Bund schließt Regelungen durch den Landesgesetzgeber aus, wenn die bundesgesetzliche Regelung eine abschließende und erschö p- fende Regelung darstellt (BVerfG, Beschluss v om 20. Januar 1981 2 BvL 2/80 , BVerfGE 56, 110, 118 f.). Ob ein Bundesgesetz eine derartige erschö p- fende Regelung enthält, ist im Wege einer Gesamtwürdigung des betreffenden Normenkomplexes festzustellen. Hierfür ist entscheidend, ob ein bestimmter Sachbereich umfassend und lückenlos geregelt ist oder jedenfalls nach dem aus Gesetzgebun gsgeschichte und Materialien ablesbaren objektivierten Willen des Gesetzgebers abschließend geregelt werden sollte. Für die Frage, ob und inwieweit der Bund von seiner Zuständigkeit Gebrauch gemacht hat, ist in er s- ter Linie auf das Bundesgesetz selbst, sod ann auf den hinter dem Gesetz st e- henden Regelungszweck, ferner auf die Gesetzgebungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien abzustellen (vgl. Maunz/Dürig/Uhle, 78. EL, Art. 72 GG Rn. 83 mwN). (3) Von seiner Kompetenz, den Rechtsschutz, insbesondere das gerich t- liche Verfahren und die gerichtliche Zuständigkeit im Bereich des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung im Sinne des § 126a StPO zu regeln, hat der Bund in § 126 StPO i.V.m. § 126a Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht und diese Materie erschöpfend geregelt. (a) Nach den Materialien zum Gesetz zur Änderung des Untersuchung s- haftre chts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I , S. 2274 - 2279) wollte der Bundesgeset z- geber in §§ 126, 126a Abs. 2 StPO eine einheitliche Zuständigkeit für gerichtl i- che Entscheidungen im Untersuchungshaftrecht bzw. im Recht der einstweil i- gen Unterbringung schaffen. Der Entwurf betont in Bezug auf den vorgeseh e- 25 26 27 - 11 - nen Rechtsschutz in § 119a StPO, dass eine einheitliche gerichtliche Zustä n- digkeit gemäß § 126 StPO sachgerecht sei, weil gerichtli che Entscheidungen im Untersuchungshaftvollzug nach § 119a StPO in engem Zusammenhang mit den in § 119 StPO geregelten Entscheidungen (haftgrundbezogene Beschrä n- kungen) stünden (BT - Drucks. 16/11644, S. 33). Neben den beschränkenden Anordnungen des Gerichts nach der Strafprozessordnung (etwa in § 119 StPO) könnten zwar auch (gegebenenfalls weitergehende) Beschränkungen nach den künftigen Landesgesetzen über den Untersuchungshaftvollzug angeordnet werden. Ohne die Regelungen der §§ 119a, 126 StPO wäre zur Ent scheidung über die Rechtmäßigkeit dieser vollzuglichen Anordnungen ein Strafsenat des Oberlandesgerichts berufen, in dessen Bezirk die Vollzugsbehörde ihren Sitz hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 i .V.m. § 25 Abs. 1 EGGVG). Deshalb werde mit § 119a StPO eine praxisge rechtere Norm geschaffen, die den in § 23 EGGVG subsid i- är vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeite n vorgehe (BT - Drucks. 16/11644, S. 31). Für die Zuständigkeit des Gerichts nach § 126 StPO spreche insbeso n- dere, dass diesem der Sachverhalt aus der Ermittlungsak te vertraut sei und ein anderes Gericht sich erst neu in die Sache einarbeit en müsste (BT - Drucks. 16/11644, S. 32). (b) Diese Erwägungen des Bundesgesetzgebers sind auch für den Rechtsschutz im Rahmen der Anordnung einer medizinischen Zwangsbehan d- lung gültig. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Bundesgesetzgeber die Zuständigkeit des mit der Sache befassten Gerichts auf ein Rechtsmittel gegen die Anordnung einer medizinischen Zwangsbehandlung beschränken und die Anordnungskompetenz ungeregelt lassen wollte. § 126 Abs. 1 StPO umfasst nach seinem Wortlaut auch den Bereich präventiven Rechtsschutzes, denn die n- gen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft (einstweilige Unte r- bringung, § 28 - 12 - (4) Überdies steht auch § 78a GVG der Annahme einer Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in einstweiligen Unterbringungssachen nach § 126a StPO entgegen. (a) Der Bund hat im Bereich der Gericht sverfassung für die ordentliche Gerichtsbarkeit von seiner Befugnis zur Gesetzgebung durch das Gerichtsve r- fassungsgesetz Gebrauch gemacht. (b) Die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ist in § 78a GVG abschließend geregelt. Hierfür spr icht bereits der Wortlaut der Vo r- schrift, denn es handelt sich bei § 78a Abs. 1 Satz 2 GVG um einen enumerativ beschriebenen Zuständigkeitskatalog ohne Verwendung allgemeiner Auffan g- tatbestände, unbestimmter Rechtsbegriffe oder Öffnungsklauseln. Darüber hi n- aus gehende sachliche Zuständigkeiten der Strafvollstreckungskammer sind im Titel 5a des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht enthalten. Auch sind Vorbeha l- te für landesrechtliche Regelungen außerhalb von § 78a Abs. 2 und 3 GVG nicht vorgesehen. 29 30 31 - 13 - (c) Dies es Auslegungsergebnis wird auch durch die Materialien zu § 78 Nr. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vom 23. Dezember 1982 (BGBl. I 2071) gestützt; darin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei § 78a GVG um eine abschließende Zuständi g- keitsbestimmung han delt (vgl. BT - Drucks. 9/1338, S. 98). Deshalb hat das G e- setz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen dem Absatz 1 des § 78a GVG eine Nr. 3 angefügt und damit den Zuständigkeitskatalog erweitert. VRiBGH a.D. Prof. Dr. Fischer ist an der Unterschriftsleistung gehindert. Krehl Krehl Eschelbach Zeng Bartel 32
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