BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 428/06 2 AR 242/06 vom 25. Oktober 2006 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja JGG 247247 27, 30, 31, 62, 66 1. Die Sperrwirkung des 247 66 Abs. 1 Satz 2 JGG tritt nur ein, wenn der Richter in fr374heren Entscheidungen ausdr374cklich aus erzieherischen Gr374nden auf die Einbeziehung der rechtskr344ftig abgeurteilten Straftaten verzichtet hat. 2. Die Schuldfeststellung nach 247 27 JGG ist keine noch nicht vollst344ndig erledig-te Entscheidung im Sinne des 247 66 Abs. 1 Satz 1 JGG. 3. Bei Zusammentreffen einer Schuldfeststellung (247 27 JGG) und einer anderen rechtskr344ftigen Entscheidung hat grunds344tzlich der im Verfahren nach 247247 30, 62 JGG zust344ndige Richter zu pr374fen, ob die Voraussetzungen f374r den Aus-spruch einer Jugendstrafe vorliegen. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 2 ARs 428/06 - Amtsgericht Trier/ Amtsgericht D374sseldorf in der Bew344hrungssache des - 2 - wegen Widerstands pp. Az.: 8006 Js 004204/04 jug. Staatsanwaltschaft Trier Az.: 133 AR (7/06) Amtsgericht D374sseldorf Az.: 12 BRs 46/04 Amtsgericht Trier - 3 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 25. Oktober 2006 beschlossen: Das Amtsgericht - Jugendrichter - Trier ist gem344337 247247 30, 62 JGG f374r die Entscheidung zust344ndig. Gr374nde: I. Das Amtsgericht - Jugendrichter - Trier hatte durch Urteil vom 6. Juli 2004 die Schuld des B. hinsichtlich mehrerer begangener Delikte festgestellt und die Entscheidung 374ber die Verh344ngung einer Jugendstrafe zur Bew344hrung ausgesetzt (247 27 JGG). Am 23. M344rz 2006 verh344ngte das Amtsgericht - Ju-gendrichter - D374sseldorf gegen den B. wegen zweier Straftaten eine Jugend-strafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wur-de. In dieser Entscheidung wird das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 6. Juli 2004 in der Vorgeschichte erw344hnt; bei der Begr374ndung der Rechtsfolgenent-scheidung kommt das Amtsgericht D374sseldorf auf dieses Urteil aber nicht mehr zur374ck. 1 Das Amtsgericht Trier ist der Auffassung, es stehe eine Nachtragsent-scheidung nach 247 66 JGG an, die durch das Amtsgericht D374sseldorf zu erfolgen habe. Dieses Amtsgericht vertritt die Rechtsansicht, das Amtsgericht Trier habe - jedenfalls zun344chst - gem344337 247 30 Abs. 1 JGG i.V.m. 247 62 JGG dar374ber zu befinden, ob gegen den Verurteilten Jugendstrafe zu verh344ngen ist. 2 - 4 - II. Der Bundesgerichtshof ist als das gemeinschaftliche obere Gericht zur Entscheidung des Zust344ndigkeitsstreites berufen (247 2 JGG i.V.m. 247 14 StPO). 3 Zust344ndig ist gem344337 247247 30, 62 JGG das Amtsgericht - Jugendrichter - Trier, 247 66 Abs. 1 JGG findet keine Anwendung. 4 III. Eine nachtr344gliche Entscheidung gem344337 247 66 Abs. 1 Satz 1 JGG zur Er-g344nzung rechtskr344ftiger Entscheidungen bei mehrfacher Verurteilung ist dann nicht zul344ssig, wenn der Richter nach 247 31 Abs. 3 JGG von der Einbeziehung rechtskr344ftig abgeurteilter Straftaten abgesehen hatte (247 66 Abs. 1 Satz 2 JGG). Die Sperrwirkung des 247 66 Abs. 1 Satz 2 JGG tritt jedoch nur ein, wenn der Richter in fr374heren Entscheidungen ausdr374cklich aus erzieherischen Gr374nden auf die Einbeziehung der rechtskr344ftig abgeurteilten Straftaten verzichtet hat (vgl. u. a. Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 4. Aufl. Rdn. 5 zu 247 66, Brunner/D366lling JGG 11. Aufl. Rdn. 2 zu 247 66; Ostendorf JGG 6. Aufl. Rdn. 4 zu 247 66). Diese Ausnahmeregelung hat ihre Berechtigung darin, dass eine - von der Ermes-sensentscheidung des erkennenden Richters nach 247 31 Abs. 3 JGG abwei-chende - Ermessensentscheidung des f374r das nachtr344gliche Verfahren zust344n-digen Richters erzieherisch nicht zu rechtfertigen w344re. Diesem Zweck entspre-chend tritt die Sperrwirkung des 247 66 Abs. 1 Satz 2 JGG nur ein, wenn der Richter in der fr374heren Entscheidung aus erzieherischen Gr374nden auf die Ein-beziehung der rechtskr344ftig abgeurteilten Straftaten verzichtet hat, nicht dage-gen, wenn nach den Urteilsgr374nden nicht auszuschlie337en ist, dass die M366glich-keit der einheitlichen Festsetzungen einer Rechtsfolge nur 374bersehen worden ist (Eisenberg JGG 11. Aufl. Rdn. 18 zu 247 66 m.w.N.). 5 - 5 - Im Urteil des Amtsgerichts D374sseldorf vom 23. M344rz 2006 wird zwar das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 6. Juli 2004 mitgeteilt, eine ausdr374ckliche Entscheidung gem344337 247 31 Abs. 3 JGG hat der Jugendrichter jedoch nicht ge-troffen. Die Sperrwirkung des 247 66 Abs. 1 Satz 2 JGG tritt daher nicht ein. Zwar h344tte das Amtsgericht - Jugendrichter - D374sseldorf gem344337 247 31 Abs. 2 JGG die Entscheidung des Amtsgerichts - Jugendrichter - Trier einbeziehen k366nnen. Hat es dies aber vers344umt, so ist f374r diese Frage grunds344tzlich wieder der sachn344-here Richter gem344337 247247 30, 62 JGG zust344ndig, der seinerseits die sp344tere Ent-scheidung einbeziehen kann. 6 IV. 247 66 Abs. 1 JGG findet auf Entscheidungen nach 247 27 JGG keine An-wendung. 7 Die Frage, ob die Schuldfeststellung im Rahmen von 247 27 JGG als eine im Sinne von 247 66 Abs. 1 Satz 1 JGG noch nicht vollst344ndig erledigte Entschei-dung angesehen werden kann, ist allerdings umstritten (vgl. Eisenberg aaO Rdn. 22 zu 247 66). Nach 374berwiegender Ansicht im Schrifttum kann auch eine Schuldfeststellung nach 247 27 JGG in die nachtr344gliche einheitliche Entschei-dung einbezogen werden (vgl. u. a. Diemer/Schoreit/Sonnen aaO Rdn. 8 zu 247 66; Brunner/D366lling aaO Rdn. 2 und 3 zu 247 66; Ostendorf aaO Rdn. 7 zu 247 66). Zur Begr374ndung wird darauf abgestellt, dass ansonsten zwei richterliche Entscheidungen erforderlich seien, zun344chst jene nach 247 30 JGG durch den Richter, der die Entscheidung nach 247 27 JGG getroffen hatte, sodann die Nach-tragsentscheidung nach 247 66 Abs. 1 Satz 1 JGG durch den nach 247 66 Abs. 2 JGG zust344ndigen Richter. Dies versto337e gegen prozess366konomische Grund-s344tze. 8 - 6 - Dieser Ansicht folgt der Senat jedoch nicht; zust344ndig ist vielmehr gem344337 247247 30, 62 JGG der Richter, der die Entscheidung 374ber die Verh344ngung der Ju-gendstrafe zur Bew344hrung ausgesetzt hat. F374r diese L366sung gibt es gewichtige Gr374nde: 9 1. Schon der Wortlaut des 247 66 JGG spricht gegen eine Einbeziehung der F344lle des 247 27 JGG in die Nachtragsentscheidung. W344hrend in 247 31 Abs. 2 Satz 1 JGG ausdr374cklich die rechtskr344ftige Schuldfeststellung aufgef374hrt wird, ist in 247 66 Abs. 1 Satz 1 JGG nur von Erziehungsma337regeln, Zuchtmitteln und Strafen die Rede; die Feststellung der Schuld nach 247 27 JGG wird nicht er-w344hnt. 10 2. Die Entscheidung nach 247 30 Abs. 1 JGG 374ber die Verh344ngung der Ju-gendstrafe ergeht gem344337 247 62 Abs. 1 JGG zwingend aufgrund einer Hauptver-handlung durch Urteil. 247 66 Abs. 2 JGG hingegen sieht nur fakultativ eine Hauptverhandlung vor. Der Betroffene w374rde daher bei Zusammenfassung ei-ner Schuldfeststellung mit einer anderen rechtskr344ftigen Entscheidung bei einer Nachtragsentscheidung gem344337 247 66 JGG schlechter gestellt, weil ihm f374r den Fall der Verh344ngung einer Jugendstrafe nach 247 30 JGG eine obligatorische Hauptverhandlung zusteht (so zutreffend Eisenberg aaO Rdn. 22 zu 247 66; Dal-linger/Lackner JGG 2. Aufl. Rdn. 8 zu 247 66). Dies kann nicht dadurch ausgegli-chen werden, dass man - gegen den Gesetzeswortlaut des 247 66 Abs. 2 Satz 1 JGG - eine "Bindung des Ermessens f374r die Durchf374hrung einer Hauptverhand-lung" annimmt (so aber Ostendorf aaO Rdn. 7 zu 247 66 JGG). 11 3. Das Argument, Gr374nde der Prozess366konomie spr344chen daf374r, die Ent-scheidung nach 247 30 JGG im Rahmen der Nachtragsentscheidung des 247 66 Abs. 1 JGG zu f344llen, da ansonsten zwei Richter zur Entscheidung erforderlich 12 - 7 - seien, trifft nicht zu, da auch bei einer Zust344ndigkeit nach 247247 30, 62 JGG nur eine Entscheidung ergeht. Bei Zusammentreffen einer Schuldfeststellung (247 27 JGG) und einer an-deren rechtskr344ftigen Entscheidung hat der im Verfahren nach 247247 30, 62 JGG zust344ndige Richter zu pr374fen, ob die Voraussetzungen f374r den Ausspruch einer Jugendstrafe vorliegen. Bejahendenfalls wird er Hauptverhandlung anberau-men, wobei er seinerseits die andere rechtskr344ftige Entscheidung nach 247 31 Abs. 2 JGG in seine Entscheidung einbeziehen oder hiervon absehen kann (Ei-senberg aaO Rdn. 22 zu 247 66, Dallinger/Lackner aaO Rdn. 8 zu 247 66). Auch in diesem Fall ist daher nur eine Entscheidung erforderlich. 13 4. F374r die Zust344ndigkeit des Richters gem344337 247247 30, 62 JGG spricht auch seine gr366337ere Sachn344he f374r die Beurteilung der Frage, ob und welche Jugend-strafe zu verh344ngen ist. Gem344337 247 30 Abs. 1 JGG hat er auf die Strafe zu erken-nen, die er im Zeitpunkt des Schuldspruchs bei sicherer Beurteilung der sch344d-lichen Neigungen des Jugendlichen ausgesprochen h344tte. Dies kann er selbst am besten beurteilen. Zur Wahrung der Einheit zwischen Schuld- und 14 - 8 - Strafspruchrichter ist daher der Richter des Schuldspruchs nach wie vor zum Erlass der Entscheidung gem344337 247 30 Abs. 1 JGG berufen (vgl. auch Potrykus Recht der Jugend 1956 S. 209, 211). Rissing-van Saan Bode Otten Rothfu337 Appl
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