ECLI:DE:BGH:2017:180517B2ARS43.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 43/17 2 AR 12/17 vom 18. Mai 201 7 in der Straf vollstreckungs sache gegen Az.: 2 StVK 8 98/16 Landgericht Kempten (Allgäu) Az.: 296 Js 5156/16 Staatsanwaltschaft Dessau - Roßlau - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgericht shofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts a m 18. Mai 201 7 beschlossen: Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung wird zurückgewiesen. Gründe: Keines der um die Zuständigkeit streitenden Gerichte - Amtsgericht De s- sau - Roßlau bzw. Strafvollstreckun gskammer des Landgerichts Kempten - ist zuständig, aus diesem Grund war der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung zurückzuweisen. Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ulm. En t- gegen der Ansicht des Generalbundesanwalts begründet der Umstand, dass vor Beginn der Untersuchungshaft noch ein Strafrest von acht Tagen der zuvor in der Justizvollzugsanstalt Kempten verbüßten Strafhaft in der Justizvollzug s- anstalt Ulm vollstreckt wurden, einen Zuständigkeitswechsel. Es handelte sich 1 2 - 3 - nich t lediglich um eine kurzfristige - vorübergehende - Verlegung, die keine Veränderung der Zuständigkeit herbeiführt (vgl. BGH NStZ 2000, 11 1). Appl Krehl Bart el Grube Schmidt
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