BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 432/04 2 AR 285/04 vom 9. Februar 2005 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Rechtsbeugung u.a. Antragsteller: Az.: 26 Js 284/04 Staatsanwaltschaft Bielefeld Az.: 2 Zs 2744/04 Generalstaatsanwaltschaft Hamm Az.: 1 Ws 290/04 Oberlandesgericht Hamm - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Februar 2005 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ober-landesgerichts Hamm vom 5. Oktober 2004 - Az. 1 Ws 290/04 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Auch ein "Widerspruch" oder eine "Klage" gegen den vorgenann-ten Beschluß sind nicht zulässig, weil die Strafprozessordnung die-se Rechtsmittel im Klageerzwingungsverfahren nicht vorsieht. Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers trotz der ausdrückli-chen Rücknahme verworfen, weil aus dem gesamten Vorbringen erkenntlich ist, daß ein Rechtsmittel aufrechterhalten werden soll. Rissing-van Saan Otten Roggenbuck
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