BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 433/05 2 AR 229/05 vom 23. November 2005 in der Bu337geldsache gegen wegen unbefugten Benutzens von Wappen des Bundes Az.: 81 Ss-OWi 41/05 Generalstaatsanwaltschaft K366ln Az.: 81 Ss-OWi 41/05 - 268 - Oberlandesgericht K366ln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 23. November 2005 beschlossen: Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Ober-landesgerichts K366ln vom 10. Oktober 2005 - Az.: 81 Ss-OWi 41/05 - 268 - wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (247 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussicht (247 114 Satz 1 ZPO) verworfen. Der Antrag auf Ablehnung der Generalbundesanwaltschaft wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzul344ssig verworfen. Die 247247 22 ff. StPO gelten nicht f374r Staatsanw344lte, im 334brigen kann auch nicht eine ganze Beh366rde als solche abgelehnt werden. Alle weiteren an den Bundesgerichtshof gerichteten Antr344ge sind angesichts der Unzul344ssigkeit der Beschwerde ebenfalls unzul344s-sig. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl
Full & Egal Universal Law Academy