BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 433/05 2 AR 229/05 vom 19. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen unbefugten Benutzens von Wappen des Bundes Az.: 81 Ss 41/05 Generalstaatsanwaltschaft K366ln Az.: 81 Ss-OWi 41/05 - 268 - Oberlandesgericht K366ln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2006 beschlos-sen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 23. November 2005 wird zur374ckgewiesen, weil gegen Beschl374sse des Bundesgerichtshofs keine Beschwerde zul344ssig ist (247 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Soweit in dem Vorbringen des Beschwerdef374hrers eine Gegen-vorstellung gegen den vorgenannten Senatsbeschluss zu sehen ist, wird diese zur374ckgewiesen. Der Vortrag des Beschwerdef374h-rers gibt dem Senat weder M366glichkeit noch Anlass, seinen Be-schluss zu 344ndern. Beschl374sse und Verf374gungen des Oberlan-desgerichts sind nach 247 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unanfechtbar, weshalb es dem Senat grunds344tzlich verwehrt ist, diese Entschei-dungen nachzupr374fen. Auch eine Verletzung des rechtlichen Ge-h366rs liegt nicht vor. Der Vortrag des Beschwerdef374hrers zur Feh-lerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesge-richts war angesichts von deren Unanfechtbarkeit f374r die Ent-scheidung des Senats ohne Bedeutung. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl
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