BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 433/13 2 AR 312/13 vom 18. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Fall des Diebstahls Az.: 281 Js 8788/13 Staatsanwaltschaft Stendal Az.: 23 Ls 281 Js 8788/13 Amtsgericht Stendal Az.: 770 Ls - 96/13 Amtsgericht Moers - 2 - Der 2. Strafsenat des B undesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 18. Dezember 2013 beschlo s sen: Der Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 26. Septem - ber 2013 wird aufgehoben. Das Amtsgericht S tendal ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Gründe: Zwar liegen die Voraussetzungen für eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG vor, weil der Angeklagte seinen Aufenthaltsort nach Anklageerh e- bung in dem vorliegend b ereits eröffneten Verfahren gewechselt hat. Maßge b- lich wäre hier aber der tatsächliche Aufenthaltsort und nicht die Meldeanschrift des Jugendlichen (BGH StraFo 2007, 162), weshalb entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Stendal nicht das Amtsgericht Moers, s ondern mit Stand 16. D e- zember 2013 das Amtsgericht Krefeld zuständig wäre. Die Abgabe dieses Ve r- fahrens ist aber derzeit - worauf der Generalbundesanwalt mit Recht hinweist - nicht zweckmäßig, da ein weiteres Verfahren gegen den Angeklagten bei dem Amtsge richt Stendal anhängig ist, in dem über die Eröffnung des Hauptverfa h- rens noch nicht entschieden ist, weshalb eine Abgabe dort mangels der geset z- lichen Voraussetzungen nicht in Betracht kommt (Aktenzeichen 23 Ls 281 Js 9946/13; siehe Beschluss des Senats v om heutigen Tage - 2 ARs 432/13). Selbst wenn die beiden Verfahren verbunden wären, wäre die Eröffnung des 1 - 3 - Hauptverfahrens in beiden Verfahren Voraussetzung für den Zuständigkeit s- wechsel. Die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung beider Strafverfa h- ren is t sachdienlich. Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng
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