BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 434/12 2 AR 282/12 vom 5 . Dezember 2012 in der Führungsaufsichtssache gegen wegen Verstoßes ge gen das Betäubungsmittelgesetz Az.: StVK 629/08 Landgericht Würzburg Az.: 862 Js 2490/08 Staatsanwaltschaft Wür zburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts am 5 . Dezember 2012 beschlossen: Für die weitere Führungsaufsicht aus dem Beschluss der Stra f- vollstreckungskammer des Landgeric hts Würzburg vom 25. Januar 201 0 - StVK 629/2008 - ist die Strafvollstreckung s- kammer des Landgerichts Regensburg zuständig. Gründe: I. Die Strafvollstreckungskammer n des Landgerichts Würzburg und des Land gericht s Regensburg streiten über die Zuständigkeit für die Überwachung eine r n ach § 68f Abs. 1 StGB eingetretene n Führungsaufsicht . Mit Urteil vom 3. Juli 2008 verhängte das Amtsgericht Würzburg gegen den Verurteilten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und ordnete seine Unter b ringung in einer Entzie hungsanstalt an. Nach Beendigung der Maßregel und vollständiger Verbü ß ung der Freiheitsstrafe stel l te die Stra f- vollstreckungskammer des Landgerichts Würzburg mit Beschluss vom 26. Januar 2010 fest , das s mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Stra f- vollzug Führungsaufsicht gem äß § 68 f Abs. 1 StGB ein trat , und setzte die Da u- er der Führungs aufsicht auf fünf Jahre fest . Vom 10. Juli 2012 bis zum 9 . September 2012 verb ü ßte der Verurteilte in der Jus tizvollzugsanstalt R e- gensburg eine zweimonatige Frei heitsstrafe aus ein em Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 26. April 2012 . Mit Beschluss vom 13. September 2012 gab 1 2 - 3 - die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Würzburg die Sache an die Strafvollstre ckungskammer des Landgerichts Re gensburg ab, die eine Übe r- nahme ab lehn te . II. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht zur En t- scheidung des Zuständigkeitsstreites berufen ( § 14 St PO ), da die Landgerichte Würzburg und Regensburg im Zustän digkeitsbereich verschiedener Oberla n- desgerichte (Bamberg und Nürnberg) liegen. Mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Regensburg ist die Stra f- vollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg gem äß § 463 Abs. 7 i.V.m. § 462a Abs. 1 und Abs. 4 StP O auch für die noch andauernde Führung s- aufsicht und etwa gem äß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidu n- gen zuständig geworden. Ob hier Nachtr a gsentscheidungen überhaupt no t- wendig werden, ist ohne Belang. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckung s- ka mmer des Landgerichts Würzburg blieb nicht etwa so lange bestehen, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befasst wurde (vgl. Senat , Beschlüsse vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00, NStZ 2001, 165 mwN, vom 3. Dezem ber 2003 - 2 ARs 376/03, NStZ - RR 2004, 124 ; KK - StPO/Appl , 6. Aufl. , § 462a Rn. 16). Ein Ausnahmefall, dass die u r- sprünglich zuständige Kammer bereits mit einer bestimmten, seine Entsche i- dung erfordernden Sache befasst worden war , bevor der Verurteilte in e ine Ju s- tizvollzugsanstalt im Bezirk einer anderen S trafvollstreckungskammer eintra t 3 4 - 4 - ( vgl. Senat , Beschlüsse vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00, NStZ 2001, 165 mwN ; vom 16. Dezember 2009 2 AR s 424/09, NJW 2010, 951f., und vom 21. Dezember 2010 2 AR s 441/10 ), liegt hier nicht vor. Auch d urch die zw i- schenzeitliche Entlassung des Verurteilten aus der Justizvollzugsanstalt R e- gensburg nach Verbüßung der dort vollstreckten Freiheitsstrafe wird die Z u- ständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Land ger ichts Regensburg nicht berührt . Becker Schmitt Berger Eschelbach Ott
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