BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 434/13 2 AR 342/13 vom 12. März 2014 in der Straf vollzugs sache gegen Az.: 3 StVK 555/13 Landgericht München I - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 12. März 2 014 besch lossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckung s- kammer - vom 11. Oktober 2013 - 590 StVK 169/13 Vollz - wird aufgehoben. 2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache bleibt das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungsk ammer - zuständig. Gründe: 1. Der Antragsteller verbüßt in einem von der Staatsanwaltschaft Nür n- berg - Fürth geführten Verfahren seit 2004 lebenslange Freiheitsstrafe mit a n- schließender Sicherungsverwahrung. Er befand sich zur Strafvollstreckung z u- nächst in der Justizvollzugsanstalt Straubing, sodann in Justizvollzugsanstalten in Hamburg und Celle. Am 12. Mai 2011 wurde der Antragsteller in die Justi z- vollzugsanstalt Tegel verlegt . Im November 2012 bat die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin um Rücknahme in den bayerischen Justizvollzug oder Prüfung der Verlegung in ein anderes Bundesland . Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bemühte sich daraufhin um eine ande r- weitige Unterbringungsmöglichkeit. Schließlich erklärte sich d ie hessische La n- desjustizverwaltung im April 2013 bereit, den Antragsteller maximal für die Dauer eines Jahres in die Justizvollzugsanstalt Weiterstadt aufzunehmen . Am 29. April 2013 wurde der Antragsteller dorthin verlegt. Gegen den die Verlegung regeln den Bescheid der Justizvollzugsanstalt Tegel wendet sich der Antragsteller mit seinem an das Landgericht Berlin g e- 1 2 - 3 - richteten Antrag nach § 109 StVollzG. Das Landgericht Berlin - Strafvollstr e- ckungskammer - hat das Verfahren mit Beschluss vom 11. Oktober 201 3 an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts München I verwiesen. Mit B e- schluss vom 6. November 2013 hat sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts München I für örtlich nicht zuständig erklärt und die Sache zur Bestimmung des zuständigen G erichts dem Bundesgerichtshof vorgelegt. 2. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag gemäß § 109 StVollzG ist das Landgericht Berlin. D as Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG unterliegt dem Verfügung s- grundsatz (vgl. nur OLG Koblenz, Beschluss vom 19. November 2007 - 1 Ws 501/07 juris Rn. 8 , OLG Celle, Beschluss vom 7. April 2011 - 1 Ws 115/11 juris Rn. 25 ; O LG Nürnberg, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 Ws 633/12 juris Rn. 11 ; Calliess/Müller - Dietz , StVollzG , 11. Auf l . , § 109 Rdn. 5) . Maßgebend f ür die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist damit der das gerichtliche Verfa h- ren einleitende Antrag (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Dezember 1988 - 2 ARs 536/88, BGHSt 36, 33, 34). Der Antragsteller hat ausdrücklich die Aufhebung des Verlegungsbescheids d er Justizvollzugsanstalt Tegel beantragt. Damit hat er den Streitgegenstand abschließend bestimmt ; auch im weiteren Verfahren ist er dabei geblieben (Bl. 15, 17 f., 28 f. d. A.). Das Landgericht Berlin war wohl daher gehindert, diesen Streitgegenstand inso weit zu verändern, als es davon ausgeht, der Antragsteller wende sich gegen einen Verlegungsbescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. 3 4 - 4 - Angesichts der grob fehlerhaften Rechtsanwendung des Landgerichts Berlin kommt d em Verweisungsbeschluss j edenfalls hier keine Bindungswi r- kung zu . Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng 5
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