ECLI:DE:BGH:2018:090118B2ARS434.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 434/17 2 AR 248/17 vom 9. Januar 201 8 in der Anzeige sache gegen 1. 2. wegen des Vorwurfs der falschen uneidlichen Aussage hier: Anhörungsrüge Antragstellerin: Az.: 4 Ws 205/17 Oberlandesgeric ht Stuttgart - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 20 18 bes chlossen: 1. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 11. November 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2017 wird auf ihre Kosten verworfen. 2. Die Ablehnu ngsgesuche gegen die Richter am Bundesgericht s- hof Dr. Appl, Prof. Dr. Krehl und Zeng werden als unzulässig verworfen. 3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beior d- nung eines Rechtsbeistandes wird abgelehnt. Gründe: 1. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Gleichwohl war mit Blick auf § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ihr Rechtsmittel als unzulässig zu verwe r- fen. Der Senat hat auch keinen Verfahrensstoff verwer tet, zu dem die Antra g- stellerin, der der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vor Erlass der angefochtenen Entscheidung des Senats zugeleitet worden war, nicht gehört worden wäre. 2. Der Befangenheitsantrag ist unzulässig, nachdem der Senat mit B e- s chluss vom 26. Oktober 2017 über die Beschwerde der Antragstellerin en t- schieden hat. Ein Ablehnungsgesuch ist nur statthaft, solange die Entscheidung noch nicht ergangen ist. Dies gilt auch, wenn das Ablehnungsgesuch mit einer 1 2 - 3 - Gehörsrüge verbunden wird (vg l. Senat, Beschluss vom 14. März 2013 2 StR 534/12, NStZ - RR 2013, 214). 3. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein unzulässiges Recht s- mittel kommt nicht in Betracht. 4. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht meh r beantwortet werden. Krehl Eschelbach Zeng 3 4
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