BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 435/04 2 AR 260/04 vom 15. Dezember 2004 in der Strafsache gegen wegen Betrugs Az.: 402 Js 17703/03 Staatsanwaltschaft Gießen Az.: 5405 Ds - 402 Js 17703/03 Amtsgericht Gießen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 15. Dezember 2004 beschlossen: Der Antrag auf Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache an ein anderes zuständiges Gericht wird abgelehnt. Gründe: Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat: "Gewichtige Gründe, die Untersuchung und Entscheidung der Sache in Abweichung von § 12 Abs. 1 StPO an ein anderes nach §§ 7, 8 StPO zuständi-ges Gericht zu übertragen, liegen nicht vor. Durch die Erhebung der Zivilklage vor dem Landgericht Gießen wurde ausweislich der Anklageschrift und der Er-mittlungsakten eine Täuschungshandlung i.S.d. § 263 StGB von sehr erhebli-chem Gewicht im Zuständigkeitsbezirk des Amtsgerichts Gießen begangen. Dagegen ist der Tatort der zuvor erfolgten tatbestandsmäßigen Handlungen des Angeklagten nicht genau bestimmbar. Die in Betracht kommenden Zeugen wohnen ebenfalls nicht alle oder ganz überwiegend im Zuständigkeitsbezirk - 3 - eines der weiteren in Betracht kommenden zuständigen Gerichte, sodass kein genügender Anlass besteht, von dem Grundsatz des § 12 Abs. 1 StPO abzu-weichen." Rissing-van Saan Detter Otten Rothfuß Roggenbuck
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