ECLI:DE:BGH:2017:110417B2ARS436.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 436/16 2 AR 303/16 vom 11. April 201 7 in der Gerichtsstandsbestimmungs sache gegen wegen besonders schweren Raub es u.a. Az.: 4a VRJs 4/15 Amtsgericht Diez - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh örung des Generalbu n- desanwalts a m 11. April 201 7 beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird z u- rückgewiesen. Gründe: I. Der Verurteilte wurde mit Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. November 2013 wegen besonders schweren R aubes, schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer weiteren Entsche i- dung zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten veru r- teilt. Seit 8. Februar 2013 befindet sich der Verurteilte in der Justizvollzugs a n- stalt Zweibrücken i n Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 leitete das Amtsgericht Neuwied die Vollstreckung ein und richtete ein Aufnahmeersuchen an die Justizvollzugsa n- stalt Zweibrücken, das am 20. Oktober 2014 abgesandt wurde. Am 31. Oktober 2014 ging beim Amtsgericht Neuwied ein an das Landgericht Koblenz gericht e- tes Schreiben der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken vom 7. Oktober 2014 ein, mit dem diese beanstandete, dass die Vollstreckung noch nicht eingeleitet sei und kein Aufn ahmee rsuchen vorliege . In einem beigefügten Vollstreckungsblatt ist hinsichtlich der verhängten Einheitsjugendstrafe vermerkt: "aus Jugendvol l- zug ausgenommen" . Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 teilte die Justizvol l- 1 2 - 3 - zugsanstalt Zweibrücken mit, der Verurteilte sei am 21. Oktober 2014 in die Justizvollzugs - und Sicherungsverwahrungsanst alt Diez verlegt worden . Mit Verfüg ung vom 14. Januar 2015 übersandte das Amtsgericht Neuwied die Akte dem Amtsgericht Diez mit der Bitte um Übernahme der Vollstreckung nach § 85 A bs. 2 JGG. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2016 gab das Amtsgericht Diez die weit e- re Vollstreckung nach § 85 Abs. 6 J GG an die Staatsanwaltschaft Koblenz ab, da der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet habe, die Vollstreckung der J u- gendstrafe nach den V orschriften des Strafvollzugs für Erwachsene erfolge und der Strafvollzug voraussichtlich noch länger dauere. Die Staatsanwaltschaft Koblenz sandte die Akten mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 "unter Able h- nung der Übernahme" zurück, weil dem vorliegenden V ollstreckungsheft keine "wirksame Ausnahme aus dem Jugendvollzug" zu entnehmen sei und Zweifel an einer noch länger andauernden Vollstreckung bestünden. Das Amtsge richt Diez ersuchte mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 die Justizvollzugs - und S i- cherungsverw ahrungsanstalt Diez um Berichterstattung zum aktuellen Vol l- zugsverlauf und um Mitteilung, wann genau und durch wen die Ausnahme aus dem Jugendvollzug verfügt worden sei. Hierauf teilte die Justizvollzugs - und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez mit Schreiben vom 3. November 2016 mit, dass der Verurteilte bereits am 24. März 2016 in die Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt verlegt worden sei. Mit Beschlu ss vom 7. November 2016 gab das Amtsgericht Diez die we i- tere Vollstreckung an den Jugendrichter bei dem Amt sgericht Schwalmstadt ab. Dieser sandte die Akten mit Verfügung vom 15. November 2016 zurück mit der Anregung das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Koblenz abzugeben, da der Beschluss vom 5. O ktober 2016 bindend se i . An dieser Auffassung hielt das 3 4 - 4 - Amtsge richt Schwalmstadt auch auf Gegenvorstellung des Amts gerichts Diez fest . Das Amtsgericht Diez hat mit Beschluss vom 30. November 2016 die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. II. Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmu ng ist zurückzuweisen, da keines der streitenden Gerichte zuständig ist. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt: " Zuständig für die Einleitung der Vollstreckung war der Jugendrichter des Amtsgerichts Neuwied (§ 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 JGG i.V. m. §§ 151, 152 Abs. 2 FamFG). Denn im Bezirk dieses Amtsgerichts hatte der Verurteilte seinen g e- wöhnlichen Aufenthalt. Dass er sich bereits in Untersuchungshaft in der Justi z- vollzugsanstalt Zweibrücken befand, berührt die Zuständigkeit nicht (vgl. OLG Jena , Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 1 AR(S) 65/09 - ). Ein Übergang der Zuständigkeit nach § 85 Abs. 2 Satz 1 JGG auf den Jugendrichter des Amtsgerichts Zweibrücken ist nicht erfolgt. Denn die von di e- ser Vorschrift vorausgesetzte "Aufnahme" des Verurteilten in diese Justizvol l- zugsanstalt zum Vollzug der Jugendstrafe ist zwar vom Amtsgericht Neuwied erbeten, tatsächlich aber nicht mehr umgesetzt worden. Das ergibt sich aus dem zeitlichen Ablauf, nämlich daraus, dass das Aufnahmeersuchen erst am 20. Oktober 20 14 abgesandt, der Verurteilte aber bereits am 21. Oktober 2014 nach Diez verlegt wurde (vgl. Eisenberg, JGG, § 85 Rn. 10). Es ist aber auch nicht zu einem Übergang der Zuständigkeit nach § 85 Abs. 2 Satz 1 JGG auf 5 6 7 8 9 - 5 - den Jugendrichter des Amtsgerichts Diez ge kommen. Nach dem Vollzugsplan für die Justizvollzugsanstalten des Landes Rheinland - Pfalz ist die Justizvol l- zugs - und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez nur für den Vollzug der Sich e- rungsverwahrung und von Freiheitsstrafen nach Erwachsenenstrafrecht z u- ständi g, nicht aber für den Vollzug von Jugendstrafen. Hierfür sind in Rhei n- land - Pfalz nur die Justizvollzugsanstalt Zweibrücken und die Jugend strafvol l- zugsanstalten Schifferstadt und Wittlich zuständig. Die Aufnahme des Verurtei l- ten in eine Einrichtung für den Erwachsenenstrafvollzug führt nicht zum Übe r- gang der Vollstreckungszuständigkeit kraft Gesetzes (vgl. BGHSt 27, 25 (26); 30, 9; BGHR JGG § 85 Abs. 2 Übergang 1; Senat, Beschluss vom 2. Juli 2008 - 2 ARs 217/08; OLG Frankfurt am Main, NStZ 2002, 380 (381); Eisenberg, JGG, § 85 Rn. 8). Entsprechendes gilt nach dem hessischen Vollzugsplan für die Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt. Ob die Ausnahme vom Jugendstra f- vollzug rechtmäßig angeordnet wurde (vgl. § 89b JGG), spielt in diesem Z u- sammenhang keine Rolle, w eil eine Aufnahme in eine Jugendstrafvollzugsa n- stalt tatsächlich nicht erfolgt ist. Damit bleibt es grundsätzlich bei der durch § 84 Abs. 2 JGG begründeten Zuständigkeit des Jugendrichters des Amtsgerichts Neuwied. " - 6 - Dem schließt sich der Senat an und we ist zudem auf die weiteren vom Ge neralbundesanwalt in den Blick genommenen Möglichkeiten des Amtsg e- richts Neuwied h in. Krehl Eschelbach Zeng Bartel Wimmer 10
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