ECLI:DE:BGH:2016:260416B2ARS437.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 437/15 2 AR 311/15 vom 26. April 2016 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz Az.: 274 Js 34 36/13 (29209) Staatsanwaltschaft Berlin Az.: 5 BRs 84/15 Amtsgericht Bernburg Az.: (28 4b - ) 274 Js 3436/13 (40/13) Bwh 1 Amtsgericht Tiergarten - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 26. April 2016 beschlossen: Für die weitere Bewährungsüberwachung ist das Amtsgericht Bernburg zuständig. Gründe: Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, da ss für die weitere Bewährungsüberwachung das Amtsgericht Bernburg zuständig ist. Die Übertragung der Bewährungsüberwachung auf das Amtsgericht Bernburg durch Beschlu ss des Amtsgerich ts Tiergarten vom 1 5 . September 201 5 gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2, § 453 StPO war gerechtfertigt und sachlich geboten, da der Verurteilte zu dieser Zeit seinen Wohnsitz i n Bernburg hatte. Der Beschlu ss ist für das Wohnsitzgericht bi ndend (§ 462a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO). Dies gilt auch dann, wenn die Wohnsitzzuständigkeit nac h- träglich entfällt, woran hier ohnehin Zweifel bestehen. 1 2 - 3 - Zu einer Rücknahme der Übertragung oder zu einer Übertragung auf ein anderes Gericht ist allein das übertragende Gerich t des ersten Rechtszugs b e- fugt. Für die Annahme einer willkürlichen Entscheidung des Amtsgerichts Tie r- garten ist hier nichts ersichtlich; da ss der Verurteilte derzeit unauffindbar ist , lä ss t die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bernburg nicht entfallen (vgl. auch Senatsbeschlu ss vom 3 . September 2003 - 2 ARs 288/03 mwN). Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 3
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