BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 44/06 2 AR 40/06 vom 3. Mai 2006 in der Strafsache gegen a l i a s: Az.: 64 Js 2168/05 Staatsanwaltschaft Essen Az.: 63 C 10/06 Amtsgericht Essen Az.: 541 Js 15907/99 Staatsanwaltschaft Dessau Az.: 6 Ds 93/00 Amtsgericht Bernburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 3. Mai 2006 beschlossen: 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Bernburg vom 17. No-vember 2005 wird aufgehoben. 2. F374r die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist weiterhin das Amtsgericht Bernburg zust344ndig. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 20. Februar 2006 an den Senat ausgef374hrt: 1 "Die Abgabe der Sache an das f374r den jetzigen Aufenthaltsort des Ange-klagten zust344ndige Amtsgericht Essen ist unzweckm344337ig. Dem Gesichtspunkt der Entscheidungsn344he, der in 247 42 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 JGG seinen Nie-derschlag gefunden hat, kommt im Hinblick darauf, dass der Angeklagte nun-mehr fast 25 Jahre alt ist, kaum noch Bedeutung zu. 2 Hinzu kommt, dass das Amtsgericht Bernburg mit der Sache vertraut ist und in dieser bereits einen Hauptverhandlungstermin durchgef374hrt hat, zu wel-chem der Angeklagte nicht erschienen ist (Bl. 115 f. d.A.). 3 Von einer Abgabe des Verfahrens nach 247 42 JGG ist ohnehin regelm344337ig abzusehen, wenn dies keine sachlichen Vorteile f374r das Verfahren bringt und zu dessen Verz366gerung f374hrt (st. Rspr.; 2 ARs 37/00; 2 ARs 402/04); dem Ge-sichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung kommt vorliegend besondere Be- 4 - 3 - deutung zu, da die Taten schon lange Zeit zur374ckliegen und insoweit auch Ver-j344hrung droht." Dem tritt der Senat bei. 5 Rissing-van Saan Otten Fischer Ri'inBGH Roggenbuck und RiBGH Dr. Appl sind urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
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