BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 441/06 2 AR 260/06 vom 27. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Az.: 184 VRs 87/02 Staatsanwaltschaft K366ln Az.: 646 Ls 34/02 Amtsgericht K366ln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 27. Oktober 2006 beschlossen: 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts K366ln vom 28. August 2006 wird aufgehoben. 2. Dieses Gericht ist weiterhin f374r die Bew344hrungsaufsicht und die nachtr344glichen Entscheidungen, die sich auf die Strafausset-zung zur Bew344hrung aus dem Urteil des Amtsgerichts - Ju-gendsch366ffengericht - K366ln vom 6. Mai 2002 (646 Ls 34/02) be-ziehen, zust344ndig. Gr374nde: I. Das Amtsgericht - Jugendsch366ffengericht - K366ln hat gegen den Verurteil-ten - einen Heranwachsenden - mit Urteil vom 6. Mai 2002 eine Freiheitsstrafe von drei Monaten verh344ngt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Nach Ablauf der 4-j344hrigen Bew344hrungszeit hat die Staatsanwaltschaft K366ln beim Amtsgericht K366ln den Widerruf der Strafaussetzung zur Bew344hrung bean-tragt, weil der Verurteilte eine ihm auferlegte Geldbu337e nicht gezahlt hatte. 1 Das Amtsgericht K366ln hat das Verfahren nach 247 58 Abs. 3 Satz 2 JGG an das Amtsgericht Erfurt - Jugendrichter - abgegeben, da sich der Verurteilte nunmehr in Erfurt aufhielt. Die Jugendrichterin des Amtsgerichts Erfurt verwei-gert die 334bernahme. 2 - 3 - II. Die Abgabe des Verfahrens nach 247 58 Abs. 3 Satz 2 JGG an die Jugend-richterin des Amtsgerichts Erfurt ist rechtsfehlerhaft und deshalb aufzuheben. 3 247 58 JGG gilt in Verfahren gegen Heranwachsende nur dann, wenn ma-terielles Jugendstrafrecht angewendet worden ist (247 109 Abs. 2 Satz 1 JGG). Dies war hier jedoch nicht der Fall, da der Verurteilte - ein Heranwachsender - vom Jugendsch366ffengericht K366ln unter Anwendung von Erwachsenenstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden ist. Bei dieser Sach-lage k344me allenfalls eine - hier nicht erfolgte - Abgabe gem344337 247 462 a Abs. 2 Satz 2, 247 453 StPO an das Amtsgericht - Strafrichter - des Wohnsitzes in Be-tracht, nicht hingegen eine solche an den 366rtlichen Jugendrichter. Damit ver-bleibt es bei der Zust344ndigkeit des Amtsgerichts K366ln. 4 Rissing-van Saan Bode Otten Roggenbuck Appl
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