BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 441/10 2 AR 252/10 vom 21. Dezember 2010 in der Bew344hrungssache des Az.: 23 BRs 100/10 Landgericht Hildesheim Az.: 23 StVK 416/10 Landgericht Hildesheim Az.: 23 Js 26335/05 VRs Staatsanwaltschaft G366ttingen Az.: 88 Js 1231/08 VRs Staatsanwaltschaft G366ttingen Az.: 200 AR 93/10 Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig Az.: 3 Ds 23 Js 26335/05 Amtsgericht Einbeck - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 21. Dezember 2010 gem344337 247 14 StPO beschlossen: Zust344ndig f374r die Entscheidung 374ber den Widerruf der mit Urteil des Amtsgerichts Einbeck vom 2. November 2006 bewilligten Strafaussetzung zur Bew344hrung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts G366ttingen. Gr374nde: 1. Am 2. November 2006 verurteilte das Amtsgericht Einbeck den Verur-teilten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten mit Strafaussetzung zur Bew344hrung und 374bertrug die Bew344hrungsaufsicht auf das Amtsgericht Northeim. Am 29. April 2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Nort-heim zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten mit Strafaussetzung zur Bew344h-rung. Der Verurteilte verb374337te in der Zeit vom 3. September bis zum 2. Oktober 2009 in der im Bezirk des Landgerichts G366ttingen gelegenen Justizvollzugsan-stalt Rosdorf eine einmonatige Freiheitsstrafe aus einem weiteren Urteil des Amtsgerichts Northeim vom 10. Dezember 2008. Am 18. M344rz 2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Burgwedel zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, wo-von das Amtsgericht Northeim am 26. April 2010 Mitteilung erhielt. Am 27. April 2010 trat der Verurteilte deswegen die Strafhaft in der im Bezirk des Landge-richts Hildesheim gelegenen Justizvollzugsanstalt Sehnde an. Unter dem 1 - 3 - 18. Mai 2010 beantragte die Staatsanwaltschaft G366ttingen den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Ein-beck vom 2. November 2006 zur Bew344hrung und die Abgabe der Sache an das Landgericht Hildesheim; das Amtsgericht Northeim gab daraufhin am 19. Mai 2010 die Sache an das Landgericht Hildesheim ab. Dieses erkl344rte sich mit Be-schluss vom 15. Juni 2010 f374r unzust344ndig und 374bersandte das Bew344hrungs-heft an das nach seiner Auffassung zust344ndige Landgericht G366ttingen mit der Bitte um 334bernahme. Das Landgericht G366ttingen lehnt die 334bernahme mit der Begr374ndung ab, die Verurteilung durch das Amtsgericht Burgwedel sei ihm erst nach Haftantritt bekannt geworden, so dass es vor dem Wechsel der 366rtlichen Zust344ndigkeit auf das Landgericht Hildesheim infolge der Inhaftierung des Ver-urteilten in Sehnde nicht mit der Sache befasst gewesen sei. 2. Zust344ndig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts G366ttin-gen (247 462a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 3 StPO). Der Generalbundesan-walt hat in seiner Antragsschrift dazu ausgef374hrt: 2 "Das Landgericht G366ttingen wurde mit Aufnahme des Verurteilten in die in seinem Bezirk liegende Justizvollzugsanstalt Rosdorf am 3. September 2009 gem344337 247 462a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 StPO f374r alle ihn betreffenden Nachtragsentscheidungen und damit auch f374r die nachtr344glichen Entscheidun-gen 374ber die Bew344hrungsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Einbeck vom 2. November 2006 zust344ndig und ist dies auch f374r die Zeit nach seiner Haftent-lassung geblieben. Denn auch nach der Entlassung eines Verurteilten aus dem Strafvollzug bleibt die Strafvollstreckungskammer f374r alle weiteren ihn betref-fenden nachtr344glichen Entscheidungen zust344ndig (BGH, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 ARs 446/07). Die einmal begr374ndete sachliche Zust344n-digkeit der Strafvollstreckungskammer wirkt fort und endet erst dann, wenn die Vollstreckung hinsichtlich aller Verurteilungen, f374r die die Strafvollstreckungs-kammer infolge des Konzentrationsprinzips zust344ndig geworden ist, vollst344ndig erledigt ist (BGH aaO). 3 Ein Wechsel der 366rtlichen Zust344ndigkeit tritt nur dann ein, wenn der Ver-urteilte in eine Justizvollzugsanstalt im Bezirk einer anderen Strafvollstre-ckungskammer eintritt, noch ehe die urspr374nglich zust344ndige Kammer mit der 4 - 4 - Sache befasst worden ist. Der Verurteilte wurde zwar am 27. April 2010 in die im Bezirk des Landgerichts Hildesheim liegende Justizvollzugsanstalt Sehnde verlegt. Zu diesem Zeitpunkt war die Strafvollstreckungskammer bei dem Land-gericht G366ttingen jedoch bereits mit der Sache befasst, denn das Amtsgericht Northeim hatte schon am 26. April 2010 Kenntnis von dem Urteil des Amtsge-richts Burgwedel vom 18. M344rz 2010 und damit von einem von Amts wegen zu pr374fenden Widerrufsgrund erhalten. Dem steht nicht entgegen, dass diese Mit-teilung nicht in Bezug auf das Urteil vom 2. November 2006, sondern hinsicht-lich der Verurteilung durch das Amtsgericht Northeim vom 29. April 2008, und nicht gegen374ber dem Landgericht G366ttingen erfolgt ist. Aufgrund der Zust344ndig-keitskonzentration gem344337 247 462a Abs. 4 StPO begr374ndet das Befasstsein mit nur einer Sache die Zust344ndigkeit f374r alle Verfahren (vgl. KK-Appl StPO 6. Auflage 247 462a Rdnr. 25). Mit einer Sache befasst ist das Gericht schon, so-bald eine nachtr344gliche Entscheidung von Amts wegen erforderlich sein kann, weil Tatsachen aktenkundig sind, die einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bew344hrung erfordern k366nnen (KK-Appl aaO Rdnr. 18); dass diese Tatsachen nicht bei der tats344chlich zust344ndigen Strafvollstreckungskammer, sondern - wie in diesem Fall - zun344chst beim nunmehr unzust344ndigen Gericht erster Instanz oder bei dem Gericht, dem die Bew344hrungs374berwachung 374ber-tragen worden ist, bekannt geworden sind, ist unsch344dlich (BGH, Beschluss vom 15. M344rz 2000 - 2 ARs 41/00 = NStZ 2000, 391)." Dem schlie337t sich der Senat an. 5 Rissing-van Saan Appl Schmitt Eschelbach Ott
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