ECLI :DE:BGH:2016:261016B2ARS44.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 44/16 2 AR 2/16 vom 26. Oktober 201 6 in der Jugendvollstreckungss ache gegen wegen versuchten Betrugs Az.: 6 VRJs 331/15 Amtsgericht De l brück Az.: 128 Ls 44/15 Amtsgericht Mönchengladbach Az.: 600 Js 2110/14 Staa tsanwaltschaft Mönchengladbach - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 26. Oktober 2016 beschlo s- sen: Für die Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amt s- gerichts Mönchengladbach vom 14. Juli 2015 - 128 Ls 600 Js 2110/14 - 44/15 - ist d as Amtsgericht Delbrück zuständig. Gründe: I. Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen, dass für die Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mönchengla d- bach vom 14. Juli 2015 (128 Ls 600 Js 2110/14 - 44/1 5 ) das Amtsg ericht De l- brück zuständig ist. Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt: "Der Verurteilte befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit dem 16. Januar 2015 zur Vollstreckung der einbezogenen Strafe aus dem Urteil vom 16. August 2011 in der Justizvollzug sanstalt Hövelhof. Das Amtsgericht De l- brück, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, hatte mit Verfügung vom 1 2 - 3 - 21. Januar 2015 die Vollstreckung dieser Strafe vom Amtsgericht Mönchenglad - bach 'unter dem Vorbehalt (übernommen), dass sie richtig eing eleitet ist' (V - Heft Bd. 2, Bl. 14). Am 10. August 2015 übersandte das Amtsgericht Mö n- chen g ladbach ein vorläufiges Aufnahmeersuchen zur Vollstreckung der durch Urteil vom 14. Juli 2015 neu verhängten Einheitsjugendstrafe an die Justizvol l- zugsanstalt Hövelh of (V - Heft Bd. 2, Bl. 124 f.). Mit Schreiben vom 21. August 2015 teilte das Amtsgericht Delbrück dem Amtsgericht Mönchengladbach mit, dass die Vollstreckung der Strafe dort übernommen worden sei (V - Heft, Bd. 2, Bl. 121). Mit Beschluss vom 19. September 201 5 ordnete der Jugendrichter beim Amtsgericht Delbrück als Vollstreckungsleiter die vorzeitige Entlassung des Verurteilten an und setzte die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung aus (V - Heft, Bd. 2, Bl. 139 ff.). Der Verurteilte wurde am 14. Oktober 20 15 aus der Justizvollzugsanstalt entlassen und ist seither in Mönchengladbach woh n- haft. " Das Amtsgericht Delbrück hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 die Übernahme der Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsg e- richts Mönchengladbach vom 14. Juli 2015 abgelehnt, weil der Übergang der Vollstreckungszuständigkeit gemäß § 85 Abs. 2 JGG eine ordnungsgemäße Einleitung der Vollstreckung voraussetze, an der es hier fehle. Hierfür sei nicht nur die Ladung zum Strafantritt und ein Aufnahmeersuchen an die Justizvol l- zugsanstalt erforderlich; vielmehr sei das die Vollstreckung einleitende Gericht nach den Richtlinien zum JGG auch verpflichtet, dem Vollstreckungsleiter die Strafakten oder ein Vollstreckungsheft zu übersenden. Mangels Übersendung der vol lständigen Akten sei eine Einleitung der Vollstreckung durch das Amt s- gericht Mönchengladbach (noch) nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die nur unter der Bedingung der ordnungsgemäßen Einleitung erfolgte Übernahme der Vol l- streckung werde daher abgelehnt. Das Amts gericht Mönchengladbach teilte diese Auffassung nicht und hat die Akten an das Amtsgericht Delbrück zurüc k- 3 - 4 - gesandt. Der Jugendrichter beim Amtsgericht Delbrück hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt. II. 1. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung des zwischen den J u- gendgerichten bestehenden Streits gemäß § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht berufen, weil die Amtsgerichte Mönchengladbach und Delbrück in den Bezirken verschiedener Landgerichte liegen. 2. Zuständig für die Vollstreckung ist gemäß § 85 Abs. 2 JGG das Amt s- gericht Delbrück. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift z u- treffend ausgeführt: "D er Zuständigkeitsübergang findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 85 Ab s. 2 Satz 1 JGG mit Abschluss der Aufnahme des Verurteilten in die Jugendstrafvollzugsanstalt statt (vgl. Eisenberg JGG, 18. Aufl. 2016, § 85 Rn. 8). Voraussetzung ist lediglich, dass der Verurteilte dort auf Ersuchen des zuständigen Vollstreckungsleiters in den Jugendstrafvollzug aufgenommen worden ist, womit die Vollstreckung eingeleitet ist. Dies war hier der Fall. Entgegen der Ansicht des Jugendrichters des Amtsgerichts Delbrück ergibt sich au ch aus den Richtlinien zu §§ 82 bis 85 JGG nichts anderes . Denn nach RiJGG VI Nr. 6 hat der ursprüngliche Vollstreckungsleiter die Strafakten oder das Vollstreckungsheft an denjenigen Jugendrichter zu übersenden, auf den die Vollstreckung nach § 85 Abs. 2 oder 3 (JGG) mit der Aufnahme übergegangen ist, sobald er Nachricht von der Aufnahme von Verurteilten in die Jugendstra f- anstalt erhält (Strafantrittsanzeige). Die Verpflichtung zur Übersendung der A k- 4 5 6 - 5 - ten ist demnach Folge und nicht Voraussetzung des Übergangs der Vollstr e- ckungszuständigkeit." Diesen Ausführunge n tritt der Senat bei. Krehl Eschelbach Zeng Bartel Wimmer 7
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