BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 443/05 2 AR 221/05 vom 30. November 2005 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Diebstahls Az.: 32 Ds 315 Js 1863/99 (234/99) BewH und 31 AR 9/04 Amtsgericht Elmshorn Az.: 2314 Js 1121/01 Staatsanwaltschaft Hamburg Az.: 135 AR 10/04 Amtsgericht Hamburg Az.: 6 OBL 27/05 Generalstaatsanwaltschaft Hamburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 30. November 2005 beschlossen: Dem Amtsgericht Hamburg obliegt die weitere Bew344hrungs374ber-wachung aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 23. Januar 2003. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat wie folgt Stellung genommen: "Der Verurteilte wurde am 23. Januar 2003 vom Amtsgericht Hamburg wegen Diebstahl in vier F344llen zu der Gesamtfreiheits-strafe von acht Monaten verurteilt, welche zur Bew344hrung ausge-setzt wurden. Das Amtsgericht Elmshorn hatte den Verurteilten bereits am 31. Mai 2000 wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in 21 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, welche ebenfalls zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. Die Bew344hrungs374berwachung aus dem Urteil des Amtsge-richts Hamburg vom 23. Januar 2003 wurde am 6. August 2004 vom Amtsgericht Elmshorn 374bernommen (Bew344hrungsheft Bl. 26). Am 13. Dezember 2004 wurde die Gesamtfreiheitsstrafe von ei-nem Jahr aus dem Urteil vom 31. Mai 2000 durch das Amtsgericht Elmshorn erlassen (Bew344hrungsheft Bl. 40). Das Amtsgericht Elmshorn bat das Amtsgericht Hamburg deshalb mit Verf374gung vom 15. August 2005, die Bew344hrungsaufsicht wieder zu 374ber- - 3 - nehmen, nachdem die durch 247247 462a Abs. 4 S. 1 und 2, Abs. 3 S. 2 StPO begr374ndete Zust344ndigkeitskonzentration beim Amtsge-richt Elmshorn entfallen sei (Bew344hrungsheft Bl. 54f). Das Amts-gericht Hamburg ist der Meinung, der Erlass der Strafe vom 31. Mai 2000 beende die Zust344ndigkeitskonzentration beim Amts-gericht Elmshorn nicht (Bew344hrungsheft Bl. 58). Das Amtsgericht Hamburg hat die weitere Bew344hrungs374berwa-chung durchzuf374hren. Die Zust344ndigkeit bestimmt sich nicht (mehr) nach 247 462a Abs. 4 StPO, sondern nach 247 462a Abs. 2 S. 1 StPO. Die in 247 462a Abs. 4 StPO begr374ndete Zust344ndigkeits-konzentration setzt voraus, dass bez374glich mehrerer Verurteilun-gen unterschiedlicher Gerichte Nachtragsentscheidungen nach 247247 453, 454, 454a oder 462 StPO zu treffen sind. Nur f374r diesen Fall besteht die Gefahr einer Entscheidungszersplitterung und di-vergierender Entscheidungen, der mit der Zust344ndigkeitskonzen- tration bei einem Gericht vorgebeugt werden soll (Senat NStZ 1999, 215; KK-Fischer StPO 5. Aufl. 247 462a Rn. 34). Stehen Nachtragsentscheidungen im Sinne des 247 462a Abs. 4 StPO aber nur (noch) bei einem Gericht an, entf344llt die sachliche Rechtferti-gung f374r eine Zust344ndigkeitsb374ndelung (BGHR StPO 247 462a Abs. 4 Entscheidung 1; Senat aaO). So liegt der Fall hier. Nach-tr344gliche Entscheidungen stehen nur noch bei dem Amtsgericht Hamburg an. Das Amtsgericht Elmshorn hatte die am 31. Mai 2000 verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr erlassen, die gem344337 247247 462a Abs. 4 S. 1 und 2, Abs. 3 S. 2 StPO die dorti-ge Zust344ndigkeit begr374ndet hatte. Die Gefahr divergierender Ent-scheidungen besteht demnach nicht mehr." - 4 - Dem schlie337t sich der Senat jedenfalls f374r die vorliegende Fall- gestaltung an, bei der die Zust344ndigkeitskonzentration nur f374r zwei Strafen begr374ndet war und die Bew344hrungs374berwachung nach dem Erlass einer der beiden Strafen nur noch eine Strafe betrifft. Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
Full & Egal Universal Law Academy