BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 443/06 2 AR 245/06 vom 7. November 2006 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Wiederaufnahme von Ermittlungen Az.: 2 Wi Js 2/06 Staatsanwaltschaft Berlin Az.: 1 Zs 688/06 Generalstaatsanwaltschaft Berlin Az.: 4 VAs 30/06 Kammergericht Berlin - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 beschlos-sen: Die Anh366rungsr374ge des Beschwerdef374hrers vom 2. November 2006 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat am 5. Oktober 2006 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 7. August 2006 - Az.: 4 VAs 30/06 - als unzul344ssig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdef374hrer mit der Geh366rsr374ge. Er behauptet eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs, weil sich der Senat auch nicht ansatzweise mit dem staats-schutzrelevanten Vorbringen des Beschwerdef374hrers befasst habe. 1 Der Vortrag des Beschwerdef374hrers gibt dem Senat weder M366glichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu 344ndern. 2 Entscheidungen der Oberlandesgerichte, wozu auch das Kammergericht in Berlin z344hlt, in Verfahren nach 247247 23 ff. EGGVG sind nach 247 29 Abs. 1 Satz 1 EGGVG endg374ltig, d. h. unanfechtbar. Der Beschwerdef374hrer ist vom Senat nur angeh366rt worden, um ihm die M366glichkeit der (kosteng374nstigen) 3 - 3 - R374cknahme seines Rechtsmittels zu geben. Eines Eingehens auf den Inhalt seiner Stellungnahme oder seiner sonstigen Schrifts344tze durch den Senat be-durfte es wegen der Unzul344ssigkeit des Rechtsmittels nicht. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl
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