ECLI :DE:BGH:2016:120716B2ARS443.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 443 /15 2 AR 21 /1 6 vom 12. Juli 2016 in der Strafsache gegen Az.: 2 Ws 332 + 333/15 (138 + 139/15) Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 2. Juli 2016 beschlossen: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung des rech t- lichen Gehörs gegen den Senatsbeschluss vom 14. März 2016 wird zurückgewiesen. Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist bei dieser Sachlage kein Raum. Gründe: Der Antrag au f Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) gegen den Beschluss des Senats vom 14. März 2016, mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Schleswig - Holsteinischen Oberla n- desgerichts vom 15. September 2015, 6. November 2015 und v om 15. Deze m- ber 2015 als unzulässig verworfen worden sind, weil diese Beschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO), hat keinen Erfolg. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat kein en tscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers übergangen. Fischer Appl Bartel 1
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