BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 445/04 2 AR 259/04 vom 17. Dezember 2004 in der Strafsache gegen wegen Betruges Az.: 3541 Js 17318/03 Staatsanwaltschaft Mainz Az.: 220 Js 2434/04 Jug Staatsanwaltschaft Darmstadt Az.: 3541 Js 17318/03.3 jug Ds Amtsgericht Worms Az.: 4110 E - 24/04 Generalstaatsanwaltschaft Koblenz - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 17. Dezember 2004 beschlossen: 1. Der Beschluß des Amtsgerichts Worms vom 29. Dezember 2003 wird aufgehoben. 2. Das Amtsgericht Worms bleibt weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Gründe: Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 30. November 2004 an, der zutreffend ausgeführt hat: "Eine Abgabe der Sache an das Amtsgericht Darmstadt nach §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 JGG kommt nicht in Betracht. Dies hätte vorausgesetzt, daß die Angeklagte ihren Aufenthaltsort nach Erhebung der Anklage in den Zustän-digkeitsbereich des Amtsgerichts Darmstadt verlegt hätte (vgl. BGHSt 13, 209, 218). Dies ist hier nicht der Fall; dass die Angeklagte nach Anklageerhebung innerhalb des räumlichen Zuständigkeitsbereichs des Amtsgerichts Darmstadt erneut ihren Wohnsitz gewechselt hat, vermag eine Zuständigkeit nach § 42 Abs. 3 JGG nicht mehr zu begründen. Auch eine Übertragung der Sache nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht ver-anlasst, weil überwiegende Gründe der Zweckmäßigkeit für ein Abweichen von dem Grundsatz des § 12 Abs. 1 StPO - worauf das die Übernahme ablehnende - 3 - Gericht mit seinem Vermerk vom 17. September 2004 hingewiesen hat - nicht vorliegen." Rissing-van Saan Detter Otten Rothfuß Roggenbuck
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