BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 446/05 2 AR 213/05 vom 9. Dezember 2005 in der Strafsache gegen gesetzliche Vertreterin: wegen Diebstahls Az.: 30 Js 6899/05 Staatsanwaltschaft Wuppertal Az.: Amtsgericht - Jugendrichter - Hann. M374nden Az.: 10 a Ds 30 Js 6899/05 Amtsgericht - Jugendrichter - Remscheid - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 9. Dezember 2005 beschlossen: 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 15. August 2005 wird aufgehoben; 2. die weitere Untersuchung und Entscheidung der Strafsache wird dem Amtsgericht - Jugendrichter - Hann. M374nden 374bertra-gen. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgef374hrt: "Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter - Remscheid gem344337 247 42 Abs. 3 JGG ist fehlerhaft, da diese vorausgesetzt h344tte, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt h344tte (BGHSt 13, 209, 218). Daran fehlt es hier. P. lebt bereits seit dem 8. Februar 2005 in einem Trainingscamp in S. (Bl. 33 R). Eine Entlassung ist noch nicht in Sicht (Bl. 39 d.A.). Nach Abschluss der Ma337nahme will der Angeklagte in der N344he von S. bleiben (Bl. 33 R, 39 d.A.). Er r344umt den Anklagevorwurf ein. Es ist deshalb zweckm344337ig nach 247 12 Abs. 2 StPO die weitere Untersuchung und Entscheidung der Strafsache dem Amtsge-richt - Jugendrichter - in Hann. M374nden zu 374bertragen. Dadurch werden auch weitere Verz366gerungen des Verfahrens vermieden (BGHR JGG 247 42 Abs. 3 Abgabe 2)." - 3 - Dem schlie337t sich der Senat an, zumal der Angeklagte gest344ndig ist. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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