BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 446/07 2 AR 210/07 vom 14. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung Az.: 706 Js 49180/03 V8 Staatsanwaltschaft L374beck Az.: 90 Ls 9/04 Amtsgericht L374beck Az.: 542 StVK 1403/06 Landgericht Berlin Az.: NZS 4 BRs 20/05 Amtsgericht Sulingen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 14. November 2007 beschlossen: Zust344ndig f374r die nachtr344glichen Entscheidungen 374ber die Straf-aussetzung zur Bew344hrung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin. Gr374nde: I. Das Amtsgericht L374beck verurteilte den Betroffenen am 23. September 2004 wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und setzte die Vollstreckung der Strafe zur Bew344hrung aus. Mit Beschluss vom 15. April 2005 gab das Amtsgericht L374beck die weiteren, im Rahmen der Bew344hrungs-374berwachung zu treffenden Entscheidungen an das Amtsgericht Sulingen ab, da der Betroffene seinen Wohnsitz in den Bezirk dieses Gerichts verlegt hatte. In der Zeit vom 20. Juni bis 8. August 2006 verb374337te der Verurteilte eine Ersatz-freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Berlin-Pl366tzensee. Daraufhin legte die Staatsanwaltschaft L374beck dem Landgericht Berlin die Sache vor und bat um 334bernahme der Bew344hrungs374berwachung. Dies lehnte die Strafvollstreckungs-kammer am 21. Dezember 2006 ab, da keine im Rahmen der Bew344hrungs-374berwachung zu treffende Entscheidung anstehe. Mit Verf374gung vom 14. Mai 2007 bat das Amtsgericht Sulingen das Amtsgericht L374beck um R374ck374bernah-me der Sache, da der Verurteilte keinen Wohnsitz in seinem Zust344ndigkeitsbe- 1 - 3 - reich mehr unterhalte. Das Amtsgericht L374beck h344lt sich nicht f374r zust344ndig und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zust344ndigen Ge-richts vorgelegt. II. Zust344ndig f374r die nachtr344glichen Entscheidungen im Rahmen der Bew344h-rungs374berwachung des Verurteilten ist die Strafvollstreckungskammer des Land-gerichts Berlin. Diese wurde mit der Aufnahme des Verurteilten in der zu ihrem Bezirk geh366renden Justizvollzugsanstalt Berlin-Pl366tzensee gem344337 247 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO f374r alle ihn betreffenden nachtr344glichen Entscheidungen, und damit auch f374r die nachtr344glichen Entscheidungen aus dem Urteil des Amtsgerichts L374beck vom 23. September 2004, zust344ndig (vgl. BGHSt 26, 118, 119 f.; 28, 82). Die Zust344ndigkeit der Strafvollstreckungskammer f374r alle einen inhaftierten Ver-urteilten betreffenden nachtr344glichen Entscheidungen tritt dabei unabh344ngig da-von ein, ob w344hrend der Zeit der Inhaftierung eine Entscheidung in der Sache zu treffen ist (BGHSt 30, 223, 224). Auch nach der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug blieb die Strafvollstreckungskammer f374r alle weiteren diesen betreffenden nachtr344glichen Entscheidungen zust344ndig. Die einmal begr374ndete Zust344ndigkeit der Strafvollstreckungskammer wirkt fort und endet erst dann, wenn die Vollstreckung hinsichtlich aller Verurteilungen, f374r die die Strafvollstre-ckungskammer infolge des Konzentrationsprinzips zust344ndig geworden ist, voll-st344ndig erledigt ist (Fischer in KK, 5. Auflage, 247 462 a Rdn. 13 m.w.N.). Demge-gen374ber endet mit der Aufnahme des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt die Zust344ndigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs und lebt auch nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug nicht wieder auf (BGH, Beschl. vom 19. Januar 2000 - 2 ARs 509/99). 2 - 4 - Auch wenn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin be-reits mit Verf374gung vom 21. Dezember 2006 ihre Zust344ndigkeit verneint hat, kann sie nach 247 14 StPO als zust344ndiges Gericht bestimmt werden. Die Straf-vollstreckungskammer ist durch die Ablehnung der 334bernahme an dem zu ent-scheidenden Streit 374ber die Zust344ndigkeit beteiligt (vgl. BGHR StPO 247 462 a Abs. 1 Befasstsein 2). Es sind keine Anhaltspunkte daf374r ersichtlich, dass die Strafvollstreckungskammer nunmehr ihre Rechtsansicht ge344ndert haben k366nn-te. 3 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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