BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 447/12 2 AR 348/12 vom 12. März 2013 in der Anzeigesache gegen wegen übler Nachrede u.a. Antragsteller: Az.: 3109 Js 22375/12 Staatsanwaltschaft Neuruppin Az.: 54 Zs 892/12 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg Az.: 1 Ws 182/12 Brandenburgisches Oberlandesgericht - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2013 besc hlossen: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. Gründe: Mit Beschluss vom 28. Januar 2013 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Brandenburgi schen Oberlandesg e- richts vom 7. November 2012 - Az.: 1 Ws 182/12 - als unzulässig zurückgewi e- sen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer die Nachholung rech t- lichen Gehörs gemäß § 33a StPO beantragt. Die Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 28. Januar 2013 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig zurückg e- wiesen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichnet er Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom 20. Dezember 2012 ist dem Beschwerdeführer zugeleite t worden, und er hat hierzu 1 2 - 3 - mit Schreiben vom 15. Januar 2013 Stellung genommen. Sein Vorbringen wu r- de vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung s- findung berücksichtigt. Becker Krehl Ott
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