BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 449/09 2 AR 278/09 vom 21. Oktober 2009 in der Strafsache gegen Az.: 14 Js 19221/08 Staatsanwaltschaft Rottweil Az.: 1 Ls 14 Js 19221/08 Amtsgericht Tuttlingen - Sch366ffengericht - Az.: 283-37/08 Amtsgericht Tiergarten - Sch366ffengericht - Az.: 6 OP Js 585/08 Staatsanwaltschaft Berlin - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 21. Oktober 2009 gem344337 247 13 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeschuldigten, das bei dem Amtsgericht - Sch366ffengericht - Tuttlingen zum Az.: 1 Ls 14 Js 19221/08 an-h344ngige Verfahren zu dem beim Amtsgericht - Sch366ffengericht - Tiergarten anh344ngigen Verfahren 283-37/08 (6 OP Js 585/08 StA Berlin) zu verbinden, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Staatsanwaltschaft Rottweil hat gegen den Angeschuldigten beim Amtsgericht - Sch366ffengericht - Tuttlingen Anklage erhoben, die Staatsanwalt-schaft Berlin beim Amtsgericht - Sch366ffengericht - Tiergarten. Der Angeschul-digte tr344gt vor, beide Verfahren bef344nden sich noch im Zwischenverfahren. Die beteiligten Gerichte seien - "soweit bisher ersichtlich" - abgabewillig (Amtsge-richt Tuttlingen) bzw. 374bernahmewillig und verbindungsbereit (Amtsgericht Tier-garten). Auch die Staatsanwaltschaft Rottweil sei bereit, an einer solchen Ver-fahrensweise mitzuwirken. Die Staatsanwaltschaft Berlin habe sich indes zu einer Verbindung der Verfahren bei dem Amtsgericht Tiergarten bisher nicht verhalten. Der Angeschuldigte beantragt gem344337 247 13 Abs. 2 StPO, das beim Amtsgericht Tuttlingen anh344ngige Verfahren zu dem beim Amtsgericht Tiergar-ten anh344ngigen Verfahren zu verbinden. 1 Dieser Antrag hat keinen Erfolg. 2 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgef374hrt: 3 "Dem Bundesgerichtshof als gemeinschaftlichem oberen Gericht ist eine Entscheidung verwehrt, weil die beteiligten Staatsanwaltschaften keinen 374bereinstimmenden Antrag auf eine Verfahrensverbindung gestellt ha-ben. Nach 247 13 Abs. 2 Satz 1 StPO k366nnen mehrere zusammenh344ngen-de Strafsachen, die bei verschiedenen Gerichten anh344ngig gemacht worden sind, durch Vereinbarung der Gerichte miteinander verbunden werden. Der Vereinbarung m374ssen entsprechende Antr344ge der beteilig-ten Staatsanwaltschaften vorausgehen, das hei337t, die Staatsanwalt-schaften m374ssen sich 374ber die Verbindung einig sein. Erst wenn eine solche Vereinbarung der beteiligten Gerichte nicht zustande kommt, ent-scheidet auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten das gemeinschaftliche obere Gericht (vgl. BGHSt 21, 247). Diese Vor-aussetzungen f374r eine Verbindung sind hier nicht gegeben. Nach dem Vorbringen des Antragstellers haben die Staatsanwaltschaften Berlin und Rottweil bisher noch keine 374bereinstimmenden Antr344ge zur Verfahrens-verbindung gestellt. Das gemeinschaftliche obere Gericht kann aber nur die Vereinbarung der Gerichte ersetzen, bei denen die Verfahren - 4 - anh344ngig sind, nicht aber die 334bereinstimmung der zust344ndigen Staats-anwaltschaften (vgl. Senatsbeschluss vom 4. M344rz 2005 - 2 ARs 386/04)." Dem tritt der Senat bei. 4 Rissing-van Saan Fischer Appl Cierniak Krehl
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